Österreich

Bei Beschneidung dürfen Ärzte selbst entscheiden

Heute Redaktion
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Bild: DPA

Seit einigen Wochen gehen vor allem in Vorarlberg und Tirol die Wogen hoch. Ärzte, die bis jetzt Beschneidungen aus religiösen Motiven durchführten, trauten sich plötzlich nicht mehr, weil sie strafrechtliche Konsequenzen befürchteten. Nun kamen endlich Anweisungen von Justizministerin Karl.

Die Beschneidung von Buben aus religiösen Motiven soll in Vorarlberg eine Gewissensentscheidung des behandelnden Arztes bleiben. Das erklärte am Montag Landeshauptmann Markus Wallner (V). Er hatte von Justizministerin Beatrix Karl (V) eine Stellungnahme angefordert. Die Ministerin hielt in ihrem Schreiben fest,  dass eine Beschneidung straffrei sei, immer vorausgesetzt, die Eltern willigten ein.

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Rechtsexperten gehen davon aus, dass die religiöse Beschneidung nicht den guten Sitten widerspreche, da sie seit Jahrtausenden praktiziert werde. Solange die Eltern einwilligen, ist eine Körperverletzung zulässig, wenn es dem Wohl des Kindes dient. Religiöse Beschneidung von Buben ist in Österreich als nicht strafbar. Anders ist die Lage in Deutschland, wo anders entschieden wurde.

Landeshauptmann Wallner freut sich über die schnelle Antwort aus Wien. Dies schaffe mehr Klarheit in einer komplexen Rechtslage. Das Land Vorarlberg werde das Schreiben an die Ärzteschaft weiterleiten. Die Entscheidung, den Eingriff durchzuführen oder nicht, sei auch künftig eine Gewissensentscheidung des behandelnden Arztes und sei keine Pflichtleistung der Spitäler, hielt Wallner fest.

Über die Heftigkeit und Polemik einiger Aussagen in der Debatte zeigte sich der Landeshauptmann überrascht. "Ich möchte ein für alle Mal klarstellen, dass es mir niemals um die Einschränkung der Religionsfreiheit oder die Verletzung von religiösen Traditionen ging, sondern einzig und allein um mehr Rechtssicherheit", betonte er. Wallner hatte den Ärzten der Vorarlberger Spitäler nach einem Urteil des Landgerichts Köln, das die Beschneidung als Körperverletzung ansah, empfohlen, wegen der unklaren Rechtslage vorläufig auf den Eingriff zu verzichten.

APA/red.

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