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Berufsgeheimnis: Karl rudert zurück

Heute Redaktion
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Die Novelle des Paragrafen 112 Starfprozessordnung (StPO) kommt nun doch nicht. Justizministerin Beatrix Karl zog die umstrittenen Vorschläge - Kritiker sehen in ihnen eine Aushöhlung des Berufsgeheimnis' - am Montag zurück.

Die Novelle des Paragrafen 112 Starfprozessordnung (StPO) kommt nun doch nicht. Justizministerin Beatrix Karl zog die umstrittenen Vorschläge - Kritiker sehen in ihnen eine Aushöhlung des Berufsgeheimnis' - am Montag zurück.

Der von Rechtsanwälten, Journalisten und anderen als Aushöhlung des Berufsgeheimnisses kritisierte Plan Karls zum Umgang mit beschlagnahmten Unterlagen soll den Betroffenen als mögliche Alternative angeboten werden. Im Normalfall soll die Sichtung der Dokumente aber weiterhin dem Gericht obliegen, so Justizministerin Beatrix Karl (ÖVP) und SPÖ-Justizsprecher Hannes Jarolim.

Karl räumte ein, dass sie es jetzt "im Nachhinein" bedauere, nicht schon früher - und nicht erst in der Gesprächsrunde Montagnachmittag - Experten beigezogen zu haben. Wären diese aber nicht über die Medien, sondern direkt an sie herangetreten, "hätten wir das auch ohne diesen Wirbel regeln können".

Die StPO-Novelle kann damit am Dienstag, im Justizausschuss beschlossen werden.

Lobbyistengesetz wird verschoben

Unverändert erhalten bleiben soll die Widerspruchsmöglichkeit auch für Beschuldigte. Außerdem soll künftig verpflichtend der Betroffene zur Sichtung der Unterlagen beigezogen werden. SP-Justizsprecher Jarolim hat sich mit seinem Wunsch durchgesetzt, den Beschluss des Lobbyistengesetzes auf Mai zu verschieben.

Es seien noch einige offene Punkte zu klären, sagte er. Sowohl Justizministerin Karl und ÖVP-Justizsprecher Heribert Donnerbauer als auch SPÖ-Justizsprecher Hannes Jarolim freuten sich über eine "sehr gute" Lösung zum Par. 112 StPO.

Bisherige Regelungen bleibt bestehen

Die bisherige Regelung, dass nach einem Einspruch des Betroffenen der Richter die Unterlagen sichtet und entscheidet, ob sie verwendet werden dürfen, bleibt bestehen. Zusätzlich wird Betroffenen eine Alternative angeboten: Sie können den Antrag stellen, dass sie gemeinsam mit dem Staatsanwalt die Unterlagen sichten.

Gibt es dabei Uneinigkeiten, kann der Betroffene wieder Einspruch erheben, über den ebenfalls der Richter entscheidet. Anders als vorgeschlagen wird weiterhin auch ein beschuldigter Anwalt oder Journalist Einspruch erheben können - und künftig soll zudem verpflichtend auch der Betroffene an der Sichtung durch den Richter teilnehmen.

Für Betroffene hätte die Alternative den Vorteil, dass sie ihre Unterlagen rascher zurückbekommen, erläuterte Karl. Berufsgeheimnisträger könnten sich künftig aussuchen, ob sie richterlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen oder die - "möglicherweise" raschere - Sichtung durch den Staatsanwalt, zeigte sich auch Jarolim zufrieden mit dem Kompromiss.

APA/red.

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