Österreich

Betrogene Ehefrau verlangt Detektivkosten von Geliebter 

Eine Niederösterreicherin ließ ihren Mann per Detektiv überwachen – ihr Verdacht bestätigte sich. Nun wil sie die Kosten von der Geliebten zurück.

Christine Ziechert
Der Detektiv wurde vor Beginn der Affäre engagiert (Symbolbild).
Der Detektiv wurde vor Beginn der Affäre engagiert (Symbolbild).
Getty Images/iStockphoto

Grundsätzlich können Detektivkosten vom Ehestörer bzw. der Ehestörerin eingeklagt werden. In diesem Fall entschied der Oberste Gerichtshof als letzte Instanz allerdings gegen die betrogene Ehefrau.

Die Frau aus dem Bezirk Amstetten hatte einen Detektiv engagiert, der ihren Mann beobachtet hatte. Der Verdacht der Niederösterreicherin bestätigte sich – ihr Mann hatte ein Verhältnis. Drei Tage nach dem ersten außerehelichen Kontakt reichte der Mann die Scheidung ein, die Betrogene wollte daraufhin die Detektivkosten von der Geliebten einklagen, berichtet die "Presse".

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    Pixabay/Heute
    "Auch ohne den späteren Sexualkontakt zwischen der Beklagten und dem Ehegatten der Klägerin wären die Detektivkosten aufgelaufen" - Oberster Gerichtshof

    Doch sowohl beim Bezirksgericht Amstetten als auch beim Landesgericht St. Pölten blitzte sie ab. Zum Einen, weil die Frau den Auftrag an den Detektiv erteilt hatte, als die Affäre noch gar nicht begonnen hatte. Denn erst zehn Tage später kam es zu ersten intimen Kontakten. 

    Somit ist der Auftrag laut OGH nicht auf einen "Verhaltensverstoß" der Geliebten zurückzuführen: "Auch ohne den späteren Sexualkontakt zwischen der Beklagten und dem Ehegatten der Klägerin (im vorliegenden Fall Umarmungen und Küsse auf die Lippen) wären die Detektivkosten aufgelaufen."

    Geliebte muss Detektivkosten nicht zahlen

    Doch auch für die angefallenen Kosten in jener Zeit, als die Affäre bereits lief, muss die Geliebte nicht aufkommen. Denn der Mann hatte ihr glaubhaft versichert, dass die Ehe nur mehr auf dem Papier bestehen würde. In dieser Zeit durfte sie "aufgrund der konkreten Umstände des Falls auf die Angaben des Ehegatten der Klägerin" vertrauen, meint der OGH. Die Geliebte habe sich daher wie ein "wertverbundener Durchschnittsmensch" verhalten und muss nichts zahlen.

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