Österreich

Bettlerin beschimpfte Passanten - Geldstrafe

Die Dame hielt vor einem Geschäft die Hand auf und verlangte Geld. Wer ihr nichts gab, wurde beleidigt. Nun muss die Frau Strafe zahlen.

Heute Redaktion
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Wohin können
so arme
Menschen?
Wohin können so arme Menschen?
Bild: Symbolbild

Menschen die vorbeigingen ohne der Rumänin was zu geben, wurden beschimpft und verflucht. Für das Landesverwaltungsgericht in Feldkirch war die Sachlage eindeutig und hat der Dame eine Strafe von 150 Euro verhängt.

Aggressives Betteln ist nämlich in Vorarlberg seit Ende 2015 verboten. Stilles Betteln hingegen ist erlaubt. Grund dafür waren Bettler, die immer öfter für Unruhe gesorgt haben und begonnen haben Zeltlager im Ländle zu errichten.

Kaufverhalten der Kunden gestört

In diesem speziellen Fall wurde die Rumänin von der Verkäuferin eines Geschäfts angezeigt. Die Bettlerin hätte sich vor dem Unternehmen aufgehalten und nach Geld verlangt. Wenn man der Dame nichts gab, dann wurde man beleidigt, so die Zeugin. Die Kunden hätten sich daraufhin im Geschäft über das Verhalten der Bettlerin beschwert.

Das Gericht entschied, dass das Kaufverhalten der Kunden durch die Frau gestört wurde. Erschwerend kam noch hinzu, dass die Rumänin bereits vorbestraft war. Schon in der Vergangenheit ignorierte sie Bettelverbote und hat sogar mit einem unmündigen Kind um Spenden gebettelt.

Bettelverbote nicht möglich

Einen Milderung der Strafe, aufgrund von Geldnot, fand die Richterin für nicht angebracht. Das Problem würde die Dame mit "erlaubten Erbitten von milden Gaben durch stilles Sitzen" beheben können.

Das Betteln wird in den jeweiligen Bundesländern unterschiedlich geregelt. Teilweise entscheiden auch die Gemeinden darüber, ob und wie gebettelt werden darf. In Salzburg gibt es bereits sektorale Bettelverbote. Diese Verbotszonen sollen kontinuierlich erweitert werden. Ein absolutes Verbot sei aufgrund der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht möglich. Darin steht das Recht auf Meinungsäußerung und aus diesem Recht lässt sich auch die Befugnis, um milde Gaben zu bitten, ableiten. (slo)

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