Österreich

Blindes Paar: Adoption weiter nicht möglich

Heute Redaktion
Teilen

Nach vielen Klagen, Urteilen und Revisionen steht das blinde Paar Janoschek und Dallinger nun wieder am Anfang. Ihr Wunsch, ein Waisenkind aus dem Ausland zu adoptieren, lässt sich nicht erfüllen. Die beiden klagten wegen Diskriminierung und bekamen Recht. Doch nun fehlt es an der Adoptionseignungsbestätigung, die das Jugendwohlfahrtsamt nicht ausstellen will. Ein neues Urteil des Obersten Gerichtshofes weist die Zuständigkeit nun von sich.

nun wieder am Anfang. Ihr Wunsch, ein Waisenkind aus dem Ausland zu adoptieren, lässt sich nicht erfüllen. Die beiden klagten wegen Diskriminierung und bekamen Recht. Doch nun fehlt es an der Adoptionseignungsbestätigung, die das Jugendwohlfahrtsamt nicht ausstellen will. Ein neues Urteil des Obersten Gerichtshofes weist die Zuständigkeit nun von sich.

Der OGH kommt in seinem neuen Urteil zum Ergebnis, dass es nicht zuständig sei, da die BH Linz-Land bzw. das Land OÖ in dieser Angelegenheit hoheitlich tätig sei. Heißt, dass Janoschek und Dallinger bereits im Dezember 2010 einen Bescheid von der BH erhalten hätten müssen, den sie dann beim Landesverwaltungsgericht bzw. in weiterer Folge beim Bundesverwaltungsgericht hätten beeinspruchen können.

Damit steht das blinde Paar wieder fast am Anfang. Denn genau diesen Bescheid verlangte das blinde Paar von Dezember 2010 bis Juni 2011 von der BH bzw. dem Land OÖ. Die Behörde stellte diesen Bescheid aber mit der Begründung nicht aus, sie würde in dieser Angelegenheit nicht hoheitlich, sondern wie ein privatwirtschaftliches Unternehmen tätig sein.

Sollte das Lan OÖ nun keinen positiven Bescheid ausstellen und somit die Diskriminierung fortgesetzt werden, wird das blinde Paar einen Antrag beim Verfassungsgerichtshof auf Klärung des Rechtskonfliktes sowie eine Säumnisbeschwerde beim Landesverwaltungsgericht einbringen, da die BH laut OGH Urteil seit Dezember 2010 dem blinden Paar einen Bescheid schuldig ist. Im Falle eines negativen Bescheides wird dieser ebenfalls beim Verwaltungsgericht beeinsprucht.

Zeit läuft davon

Da der Altersunterschied zwischen den Eltern und dem Adoptivkind nicht mehr als 45 Jahre betragen darf, läuft bei diesem bis dato über 4-jährigen Rechtsstreit dem blinden Paar die Zeit davon.