Österreich

Blumen, Räder und Co. am Gang sind doch erlaubt

Heute Redaktion
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Bild: iStock

Laut Verwaltungsgerichtshof sind Blumenstöcke, Fahrräder oder Kinderwagen keine „brandgefährlichen Gegenstände". Sie dürfen in Hausgängen abgestellt werden.

Dürfen Mieter und Wohnungsbesitzer die Gänge mit Pflanzen verhübschen bzw. sperrige Gegenstände wie Räder oder Kinderwagen am Gang abstellen?

Ja, sagt jetzt der Verwaltungsgerichtshof (VwGH): Auslöser für das Urteil war, dass die Stadt Wien eine Geldstrafe von rund 1.000 Euro über eine Hausverwaltung verhängt hatte, die – laut Meinung der Stadt – die feuerpolizeilichen Bestimmungen verletzt habe. Denn nach dem Feuerpolizeigesetz dürfen brandgefährliche Gegenstände und Stoffe nicht in Stiegenhäusern oder Dachböden gelagert werden.

Die Hausverwaltung war der Aufforderung, Gegenstände im Ausmaß von insgesamt rund einem Kubikmeter aus dem Stiegenhaus und den Gängen zu entfernen nicht nachgekommen, berichtet ORF.at. Die erste Instanz hatte die Entscheidung noch bestätigt, aber die Höhe der Strafe herabgesetzt. Die Hausverwaltung ging daraufhin zum Verwaltungsgerichtshof.

Der entscheid nun: "Für die im vorliegenden Fall im Stiegenhaus und in den Hausgängen vorgefundenen Gegenstände (Blumenstöcke, Fahrräder, Kinderroller und Kinderwagen) war nicht ersichtlich, warum es sich dabei um Gegenstände handeln soll, von denen eine Brandgefahr ausgeht, die also das Entstehen eines Brandes von ihrer Konsistenz und Eigenart her begünstigen bzw. die besonders geeignet sind, eine Brandgefahr herbeizuführen."

Wichtig: Fluchtwege dürfen durch Räder und Co. aber natürlich trotzdem nicht verstellt werden! (Red)