Österreich

Corona-Gesetze: Juristen wollen Änderung der Novelle

ÖRAK-Präsident Rupert Wolff: "Neue Betretungsverbot-Vorgaben zu unbestimmt". Er fordert Straferlass für unrechtmäßig verhängte Strafen.

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Der österreichische Verfassungsgerichtshof in Wien
Der österreichische Verfassungsgerichtshof in Wien
picturedesk.com/Willfried Gredler-Oxenbauer

Die Juristen zweifeln daran, dass die geplante Novelle zum Corona-Gesetz die verfassungskonforme Umsetzung von Betretungsverboten ermöglicht. Die Unterscheidung zwischen “bestimmten“ und “öffentlichen“ Orten dürfte nicht einleuchtend und nicht bestimmt genug sein, sagte der Präsident des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags (ÖRAK) Rupert Wolff zur APA. Er fordert einen Erlass aller Strafen, die aufgrund der vom Verfassungsgerichtshof (VfGH) aufgehobenen Verordnung verhängt wurden.

Das Gesundheitsministerium reagiert mit dem Entwurf zur Änderung des Covid-19-Maßnahmengesetzes darauf, dass der VfGH die Verordnung von Minister Rudolf Anschober zu den Ausgangsbeschränkungen zum größten Teil aufgehoben hat. Der Minister soll die Möglichkeit bekommen, zur Eindämmung der Corona-Verbreitung das Betreten des öffentlichen Raumes generell zu untersagen. Bisher ist das laut Gesetz nur für bestimmte Orte möglich.

Beschränkung nur in Kombination mit Ampelsystem

Diese Änderung müsste "sorgsam gemacht werden", betonte Wolff. Der eingereichte Entwurf sei für die verfassungskonforme Umsetzung vermutlich nicht bestimmt genug. Abgesehen davon, ist Wolff der Meinung, dass es zu weit gehe, das Betreten des gesamten öffentlichen Raumes in Österreich zu untersagen. In Kombination mit dem “Ampelsystem“ seien die Beschränkungen aber durchaus denkbar - Betretungsverbote also nur für an denen sehr viele Corona-Infektionen aufgetreten sind.

Von einer weiteren Maßnahme, die in der Novelle enthalten ist, wollen die Rechtsanwälte jedoch ausgenommen werden:  Betriebe, Veranstalter und Vereine sollen verpflichtet werden, Daten von Gästen, Besuchern, Kunden und Mitarbeitern für 28 Tage aufzubewahren und den Gesundheitsbehörden gegebenenfalls zur Verfügung zu stellen, um das Kontakt-Tracing im Fall der Fälle zu ermöglichen. Das würde sich bei den Juristen aber mit ihrer Verschwiegenheitspflicht überschneiden. Man könne sie also nicht zur Datenweitergabe verpflichten, heißt es in der Begutachtungsstellungnahme.

Heikles Thema: Datenschutz

Wolff wies darauf hin, dass hinsichtlich des Datenschutzes immer "größte Sorgsamkeit" an den Tag gelegt werden müsse. Er forderte deswegen, dass direkt im Gesetzestext klargestellt wird, dass einem Kunden oder Besucher der Eintritt oder eine Dienstleistung nicht verweigert werden darf, wenn er der Verarbeitung seiner Daten nicht einwilligt und dies nicht nur in den Erläuterungen erwähnt wird.

Auch die geplanten Bestimmungen zu Präventionskonzepten für Veranstaltungen und Versammlungen seien laut den Rechtsanwälten ein sehr sensibles Thema. Die Behörden sollen die Einhaltung jener "auch durch Überprüfung vor Ort" kontrollieren dürfen. Dies dürfe private Vereine aber nicht miteinbeziehen, weil das ein grober Eingriff in das Vereins- und Versammlungsrecht sei, was zurzeit aber nicht gerechtfertigt wäre, merkte Wolff an.

Eigentlich gute Balance zwischen Gesundheitsschutz und Wahrung der Grund- und Freiheitsrechte

Im Großen und Ganzen habe man es aber geschafft, bei den Corona-Maßnahmen die richtige Balance zwischen Gesundheitsschutz und Wahrung der Grund- und Freiheitsrechte zu halten. Heraus nimmt Wolff aber die Aufenthaltsverbote. Nach dem Spruch des VfGH sei jetzt eine Rückzahlung aller Strafen, die auf Grundlage der mittlerweile aufgehobenen Bestimmungen verhängt wurden, angebracht, findet Wolff.

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