Ergänzt wird die Verordnung bei der Verpflichtung zum Tragen von Masken bei Veranstaltungen. Bisher mussten Betreiber sicherstellen, dass er und seine Mitarbeiter bei Kundenkontakt eine Maske tragen, sofern es keine Möglichkeit zu Sicherheitsabständen oder anderen Trennmaßnahmen gibt. Neu ist, dass die Maskenpflicht fällt, während sich "Personen auf ihren Sitzplätzen oder gekennzeichneten Plätzen aufhalten".
Erklärt wurde nun auch die Formulierung dass es bei Berufen, die keinen Abstand von einem Meter zulassen, "sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren" hätten. Neu wird festgeschrieben, dass es "technische oder organisatorische Schutzmaßnahmen, wie das Bilden von festen Teams, der Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden" geben muss.
Die Corona-Regeln unter Fahrgemeinschaften (dort wird das Tragen einer Maske im Privat-Pkw mit fremden Personen oder in Taxis festgeschrieben) werden auf "Gelegenheitsverkehr, Ausflugsschiffe, Seil- und Zahnradbahnen" erweitert. Außerdem kamen "Aus- und Weiterbildungsfahrten" hinzu. Neu unter diesem Paragraph: In Seil- und Zahnradbahnen, Reisebussen und Ausflugsschiffen ist Sicherheitsabstand zu halten und Maske zu tragen, im Freiluftbereich von Ausflugsschiffen gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.
Gänzlich neu ist der Punkt "Einrichtungen nach dem Bäderhygienegesetz". Dies betrifft aber vor allem die Betreiber von Bädern. Darin heißt es, dass Bäder nur betreten werden dürfen, wenn "Betreiber im Hinblick auf die besonderen Präventionsmaßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von COVID-19 seine Verpflichtungen gemäß § 13 BHygG (Bäderhygienegesetz, Anmerkung) evaluiert sowie seine Maßnahmen und die Badeordnung entsprechend dem Stand der Wissenschaft adaptiert" haben.
Beim Besuch von Lokalen wird auch der "gemeinsame Einlass von mehreren zusammengehörenden Besuchergruppen" möglich, wenn es zwischen den Besuchergruppen einen Abstand von mindestens einen Meter oder andere Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung gibt. Bisher durften nur Gruppen aus maximal vier Erwachsenen zuzüglich ihrer minderjährigen Kinder oder Personen aus einem gemeinsamen Haushalt ein Lokal gemeinsam betreten. Für Mitarbeiter entfällt die Maskenpflicht, wenn es eine sonstige räumliche Trennung mit demselben Schutzniveau gibt.
Neu ist, dass das Betreten von Beherbergungsbetrieben unter gewissen Voraussetzungen zulässig ist (zuvor verboten). Zu den Stätten zählen neben Hotels und Co. damit auch beaufsichtigte Camping- oder Wohnwagenstellplätze, Schutzhütten und Kabinenschiffe. In allen allgemein zugänglichen Bereichen gilt dabei Maskenpflicht oder Sicherheitsabstand beziehungsweise räumliche Trennung. Absolute Maskenpflicht gilt bei Eingängen und Rezeptionen. In Schlaflagern und Co. gilt ein Abstand von 1,5 Metern, in Wellness- und Fitnessbereichen von einem und zwei Metern.
Das Betreten von Sportstätten ist nun unter Auflagen zulässig. Bei Ausübung der Sportart ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten. Dieser Abstand kann ausnahmsweise kurzfristig unterschritten werden. Weiters kann der Abstand von einem Meter von Betreuern und Trainern ausnahmsweise unterschritten werden, wenn dies aus Sicherheitsgründen erforderlich ist. Außerdem werden Flugfelder gemäß Luftfahrtgesetz Sportstätten gleichgestellt.
Das Betreten des Besucherbereichs von Museen, Ausstellungen, Bibliotheken, Archiven samt deren Lesebereichen sowie von sonstigen Freizeiteinrichtungen ist nun zulässig. Was auch unter "sonstige Einrichtungen" neu zu finden ist: "Das Betreten von Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution ist untersagt."
"Geplante Zusammenkünfte und Unternehmungen", kurz Veranstaltungen, sind derzeit noch mit mehr als 100 Personen untersagt. Mit 1. Juli 2020 sind Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen in geschlossenen Räumen mit bis zu 250 Personen und im Freiluftbereich mit bis zu 500 Personen zulässig. Mit 1. August 2020 sind Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen in geschlossenen Räumen mit bis zu 500 Personen und im Freiluftbereich mit bis zu 750 Personen zulässig. Aber: Ausnahmen herrschen, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde es zulässt (siehe nächster Punkt).
Hochzeiten und Begräbnisse mit mehr als 100 Personen sind weiter untersagt, mit weniger Teilnehmern werden sie erlaubt. Bei Veranstaltungen lässt sich die Teilnehmer-Höchstgrenze künftig auch "umgehen". Lässt es die epidemiologische Lage zu und gibt es einen COVID-19-Beauftragten sowie ein Konzept, das von der Bezirksverwaltungsbehörde bewilligt wird, sind mit 1. August 2020 Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen in geschlossenen Räumen mit bis zu 1.000 Personen und im Freiluftbereich mit bis zu 1.250 Personen zulässig.
Bei Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen ist ein Abstand von mindestens einem Meter gegenüber anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben oder nicht einer gemeinsamen Besuchergruppe angehören, einzuhalten. Kann dieser Abstand aufgrund der Anordnungen der Sitzplätze nicht eingehalten werden, sind die jeweils seitlich daneben befindlichen Sitzplätze freizuhalten, sofern nicht durch andere geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann. Beim Betreten der Veranstaltungsorte ist Maske zu tragen, am Sitzplatz nur, wenn der Sicherheitsabstand nicht eingehalten wird. Fehlen Sitzplätze, gilt der Pflichtabstand von einem Meter und in geschlossenen Räumen immer eine Maskenpflicht.
Nicht gelten die neuen Corona-Regeln für Veranstaltungen zur Religionsausübung mit Ausnahme von Hochzeiten und Begräbnissen, Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz, Zusammenkünfte zu dringenden beruflichen Zwecken, Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien, Zusammenkünfte von Organen juristischer Personen und Zusammenkünfte gemäß Arbeitsverfassungsgesetz. Bei Religionsausübung im Freien ist der Mindestabstand von einem Meter einzuhalten.