Ein Tiroler Ehepaar verwendet gemeinsam ein Auto, meistens fährt die Frau damit. Als Lackkratzer auffielen, war schnell klar, dass diese wohl von einer Schneeschaufel stammen dürften. Der Schaden betrug 7.600 Euro, trotz Kasko weigerte sich die Versicherung aber den Schaden zu zahlen.
Der Fall landete schlussendlich vor Gericht, wie "Die Presse" berichtet. Denn das Ehepaar bestand darauf, dass das Auto vor Beschädigung "durch mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen" versichert ist. Und sollte das nicht greifen, würde zumindest ein Unfall nach Definition der Versicherungsbedingungen vorliegen. Daher wolle man die Reparatur oder das Geld.
Die Versicherung hingegen meinte, das Ehepaar hätte die Schäden selbst bei der Eis- oder Schneeentfernung am Auto verursacht. Das Bezirksgericht Innsbruck widersprach dem und entschied: Ein Außenstehender habe das Auto zerkratzt, daher müsse die Versicherung zahlen.
Der Fall ging eine Instanz höher, landete vor dem Landesgericht Innsbruck. Dieses entschied wiederum, die Versicherung freizusprechen. Denn eine unsachgemäße Schneeräumung unterliegt keiner mut- oder böswilligen Schädigungsabsicht. Und auch ein Unfall, der plötzlich und mit mechanischer Gewalt auftreten müsse, sei etwas anderes als eine Schneeräumung.
Doch auch dieses Urteil hielt nicht, der Fall ging schließlich vor den Obersten Gerichtshof. Dieser entschied vor allem, das Wort "plötzlich" dürfe man nicht so eng sehen. Ein Schadensereignis wirke auch dann plötzlich auf ein Fahrzeug ein, wenn es sich in einem relativ kurzen Zeitraum abspielt. Es kann aber auch ein "allmähliches" Geschehen sein, wenn die Folgen für den Versicherungsnehmer unerwartet waren.
Aber: es ist nicht unerwartet und plötzlich, wenn der Versicherungsnehmer das Auto selbst zerkratzt, wie der OGH laut "Presse" feststellt. Aber sollte das Fahrzeug durch einen (unbekannten) Dritten zerkratzt worden sein, wäre die Einwirkung plötztlich.
Um im konkreten Fall zu klären, ob das Paar oder ein Dritter das Auto zerkratzt hat, geht der Fall jetzt zurück in die zweite Instanz. Stellt sich dabei heraus, dass wirklich ein Fremder schuld war, dann muss die Versicherung zahlen.