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Das ändert sich für Arbeitnehmer 2015

Heute Redaktion
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Bild: Fotolia

Manches neu macht das Jahr 2015 für Arbeitnehmer und Konsumenten. Zu Verbesserungen kommt es zum Beispiel beim Lohn- und Sozialdumpinggesetz, im Arbeitszeitgesetz und bei Stipendien. Außerdem wird im Mietrecht das "Dauerthema" Gasthermen und Durchlauferhitzer endlich klar geregelt und gibt es im Sozialrecht einige Anpassungen.

Manches neu macht das Jahr 2015 für Arbeitnehmer und Konsumenten. Zu Verbesserungen kommt es zum Beispiel beim Lohn- und Sozialdumpinggesetz, im Arbeitszeitgesetz und bei Stipendien. Außerdem wird im Mietrecht das "Dauerthema" Gasthermen und Durchlauferhitzer endlich klar geregelt und gibt es im Sozialrecht einige Anpassungen.

Die wichtigsten Änderungen, die 2015 wirksam werden:

Mietrechtsgesetz-Änderung:

Die Erhaltungskosten von Gasthermen, E-Boilern und Durchlauferhitzern ist ein fast schon "ewiges" Streitthema. Hier hat der Gesetzgeber nun eine klare Regelung getroffen: Die Vermieter haben die Kosten für Reparatur oder Austausch dieser Geräte zu übernehmen. Andererseits müssen die Mieter für die regelmäßige Wartung auf ihre Kosten sorgen.

Schutz vor Lohn- und Sozialdumping:

Die behördlichen Lohn-Kontrollmöglichkeiten werden nun auf das gesamte (durch Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag) zustehende Entgelt - unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien - erweitert. Damit wird die verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung von Verstößen ausgedehnt. Bisher konnte nur der Grundlohn überprüft werden.

Weiters wird eine Informationspflicht der Arbeitnehmer über einen (ihr Arbeitsverhältnis betreffenden) Strafbescheid gegen den/die Arbeitgeber im Falle von Lohndumping eingeführt. Die Forderung der Arbeiterkammer in ihrer Parlamentarischen Bürgerinitiative ist damit noch nicht zur Gänze erfüllt. Die AK verlangt ja, dass die Beschäftigten bereits verständigt werden müssen, wenn eine Kontrolle durch Gebietskrankenkasse und Finanzamt zeigt, dass sie zu wenig Lohn oder Gehalt bekommen haben - nicht erst nach Ausstellung eines Strafbescheides.

Änderungen im Arbeitszeitrecht:

Einerseits kommt es zu einer Erleichterung für die Arbeitgeber bei den Arbeitszeitaufzeichnungen, andererseits wird das Recht der Arbeitnehmer zur Übermittlung von Arbeitszeitaufzeichnungen erweitert. Die rechtliche Konsequenz für die Nichterfüllung der Übermittlung der Arbeitszeitaufzeichnungen ist die Hemmung der Verfallsfristen.

Änderung des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes:

Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit der angestellten Ärzte wird etappenweise auf 48 Stunden bis 2021 verkürzt.

Sozialwerte:

Die Höchstbeitragsgrundlage, bis zu deren Höhe Sozialversicherung zu zahlen ist, erhöht sich auf 4650 Euro brutto monatliches Entgelt (2014: 4530 Euro), die Geringfügigkeitsgrenze steigt auf 405,98 Euro monatlich bzw. 31,17 Euro täglich (2014: 395,31 Euro monatlich bzw. 30,35 Euro täglich), die Rezeptgebühr steigt um 15 Cent auf 5,55 Euro pro Medikament und das höchstmögliche Arbeitslosengelt erhöht sich auf 48,30 Euro täglich (2014: 48,02).

Pflegegeld:

Derzeit ist für die Pflegestufe 1 ein durchschnittlicher Mindest-Stundenwert von mehr als 60 Stunden erforderlich, ab Jänner 2015 sieht der Gesetzesentwurf mehr als 65 Stunden vor. In der Pflegestufe 2 wird sich der Mindest-Stundenwert um zehn auf über 95 Stunden erhöhen.

Pensionsversicherung:

* Bei der Korridorpension steigt die Anzahl der erforderlichen Versicherungsmonate von 38,5 auf 39 Jahre.

* Das Alter für die Anwendung des Tätigkeitsschutzes bei Gewährung einer Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension steigt von 58 Jahren auf 59 Jahre.

* Für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer müssen 36,5 Beitragsjahre der Pflichtversicherung oder 39 Versicherungsjahre vorliegen, jeweils um sechs Monate mehr als bisher.

Bildung:

* Stipendien: Die jährliche Zuverdienstgrenze für Stipendienbezieher erhöht sich ab 2015 von 8.000 auf 10.000 Euro. Der zulässige Zuverdienst wird allerdings in Zukunft aliquotiert: Wird im Kalenderjahr nicht das ganze Jahr Studienbeihilfe bezogen, sondern z.B. nur vier Monate, beträgt die Zuverdienstgrenze nicht  die vollen 10.000 Euro, sondern errechnet sich folgendermaßen: 10.000 durch 12 (Monate) = 833 Euro/Monat mal vier Monate, an denen Stipendium bezogen wird = 3.332 Euro.

* Studienabschluss-Stipendium: Ab 1. Jänner 2015 werden bis zu 80 Prozent des bisherigen Einkommens ausbezahlt. Die Mindesthöhe der Beihilfe wird von 600 auf 700 Euro angehoben.

* Fachkräftestipendium: Nicht mehr gefördert werden ab 1. Jänner 2015 folgende Ausbildungen: Pflegehilfelehrgang, Schule für Sozialbetreuungsberufe, Lehrgang zur Ausbildung von Sondererziehern, Kolleg für Sozialpädagogik, Kolleg für Kindergartenpädagogik, Kolleg für Hortpädagogik, Kolleg für Sonderkindergartenpädagogik. Das gilt nur für Personen, die ab 1. Jänner 2015 eine Ausbildung beginnen.