Wirtschaft

Das sind deine Rechte bei Flugplanänderungen

Heute Redaktion
13.09.2021, 14:22

Aufgrund der Ausbreitung des Coronavirus werden immer mehr Flüge gestrichen. Was viele nicht wissen: In solchen Fällen besteht grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung.

Die Austrian Airlines haben im März und April 40 Prozent ihres Italien-Angebots gestrichen. Flüge nach China werden bis 24. April 2020 ausgesetzt, der Iran wird bis zum 30. April nicht angeflogen.

Doch was bedeutet das für die Reisenden? Im Zuge von Flugplanänderungen besteht grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung gemäß der EU-Fluggastrechte-Verordnung 261/2004 („EU-VO"). Dies gilt jedoch nur, wenn der

Passagier den Flug nicht selbst storniert hat.

Bei einer Flugannullierung obliegt der ausführenden Fluggesellschaft grundsätzlich die Verpflichtung

zur Ausgleichsleistung, wie EU-Flight in einer Aussendung mitteilt.

Eine Ablehnung der Ausgleichsleistung kann nur durch außergewöhnliche Umstände erfolgen, die sich kausal auf den betreffenden Flug auswirken. Diese liegen außerhalb der normalen Betriebstätigkeit einer Fluggesellschaft.

Lieber mit der Stornierung warten

"Wenn ein nicht ausgelasteter Flug aus betriebswirtschaftlichen Gründen annulliert wird, liegt hierin kein außergewöhnlicher Umstand, der die Fluggesellschaft von einer Entschädigungszahlung befreit. Das unternehmerische Risiko hinsichtlich der Flugzeugauslastung trägt allein die Fluggesellschaft", erklärt der Hamburger Rechtsanwalt Moritz Diekmann.

Wenn Passagiere selbst stornieren, bekommen sie nur einen kleinen Teil des Reisepreises erstattet. Streicht die Fluggesellschaft die Verbindung, besteht in den allermeisten Fällen Anspruch auf Entschädigung und auf Erstattung des

gesamten Reisepreises.

Was Flugreisende nun wissen müssen

Anspruch auf Entschädigung besteht,

...wenn eine Flugstreichung betriebswirtschaftliche Gründe hat, z.B. durch starken Rückgang der Nachfrage bei Geschäfts- und Privatreisen.

...der Fluggast über die Annullierung innerhalb von 14 Tagen vor dem geplanten Abflug informiert wurde.

...dem Fluggast keine angemessene Ersatzbeförderung angeboten wurde, die die Kriterien des Artikel 5 c) der EU-VO erfüllt.

Kein Anspruch auf Entschädigung besteht, wenn der Fluggast

...über die Annullierung mehr als 14 Tage im Voraus informiert wurde.

...eine angemessene Ersatzbeförderung gem. Artikel 5 c) EU-VO erhalten hat.

...die Reise nicht antritt oder den Flug selbst storniert.

Wichtig: in diesem Fall wird auch der Reisepreis – abhängig von der Buchungsklasse – nicht oder nur zu einem kleinen Teil erstattet.

Wurde für ein Reiseland eine Reisewarnung des jeweiligen Auswärtigen Amtes ausgesprochen, kann sich die Fluggesellschaft grundsätzlich auf einen sogenannten außergewöhnlichen Umstand berufen, der sie von der Entschädigungspflicht befreit.

Aktuell gestrichene Verbindungen nach Italien berechtigen grundsätzlich zu einer Entschädigung, da es keine Reisebeschränkung innerhalb der EU gibt.

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