Österreich

Die 15 häufigsten Irrtümer rund ums Radfahren

Heute Redaktion
Teilen
Eine Radfahrerin mit Kopfhörern
Eine Radfahrerin mit Kopfhörern
Bild: iStock (Symbolbild)

Nicht alle Vorschriften für Radfahrer sind im Bewusstsein der Verkehrsteilnehmer - das gilt besonders für das Verhalten und die Vorrangregeln auf den Fahrstreifen.

Wie weit rechts muss ich als Radfahrer auf der Fahrbahn fahren? Ist der Führerschein weg, wenn man leicht angeheitert vom Heurigen heimfährt?

Darf ich beim Fahrradfahren Musik hören? Mit Kopfhörern darf ich doch Radfahren oder vielleicht doch nicht? Die größten Missverständnisse rund ums Radfahren und was tatsächlich gilt.

Der ÖAMTC hat die 15 häufigsten Irrtümer zusammengefasst erklärt, was man darf und was nicht.

1. Irrtum: "Radfahrer dürfen gegen jede Einbahn fahren."

Fahren gegen die Einbahn ist nur dann zulässig, wenn dies durch Verkehrszeichen ausdrücklich erlaubt wird. Die Ausnahmeregelung wird durch Zusatztafeln am Anfang und Ende der Einbahn angezeigt. Bodenmarkierungen sind nicht zwingend erforderlich.

Ein mögliches Problem ist die Vorrangsituation an den Querstraßen. Ohne Radfahranlage gilt entweder der Rechtsvorrang oder die jeweilige Vorrangbeschilderung. In Wohnstraßen darf auch ohne besondere Kennzeichnung gegen die Einbahn geradelt werden (aber nur mit Schritttempo).

2. Irrtum: "Auf Radfahrüberfahrten gilt der Rechtsvorrang."

Radfahrer haben sich ungeregelten Radfahrerüberfahrten mit einer Geschwindigkeit von maximal 10 km/h anzunähern. Der Vorrang von rechts und links bleibt, solange sich der Radfahrer auf der Radfahrerüberfahrt befindet. Radfahrer dürfen ungeregelte Radfahrerüberfahrten allerdings nicht unmittelbar vor einem herannahenden Fahrzeug und für dessen Lenker überraschend befahren.

Für Autolenker gelten dieselben Verhaltensvorschriften wie vor einem Schutzweg. Verlässt ein Radfahrer eine Radfahranlage oder endet diese, so trifft den Radfahrer die Wartepflicht.

3. Irrtum: "Am Zebrasteifen haben Radfahrer Vorrang gegenüber einem Auto."

Nein, denn Radfahrer dürfen den Schutzweg „radelnd" gar nicht benützen (Verwaltungsstrafe!). Nur Schieben ist erlaubt; dann gilt man als Fußgänger. Auf dem Rad fahrend hat der Radler demnach keinen Vorrang, wie er ihn etwa auf einer Radfahrerüberfahrt hätte.

4. Irrtum: "Beim Radfahren ist das Telefonieren erlaubt."

Prinzipiell ja, aber nur noch mit Freisprecheinrichtung. Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung, Mailen, SMSen und Radfahren ist auch verboten. Bei Verstoß droht eine Strafe zwischen 50 Euro und 72 Euro.

5. Irrtum: "Das Vorschlängeln ist für Radfahrer verboten."

Das "Vorschlängeln" ist unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt, und zwar

- wenn die Kolonne steht,

- wenn man sich vor einer Kreuzung, Straßenenge, Baustelle, Eisenbahnkreuzung oder Ähnlichem befindet,

- wenn ausreichend Platz zur Verfügung ist,

- wenn Abbieger nicht gefährdet oder behindert werden.

ÖAMTC-Tipp

Nie rechts neben einen Lastwagen stehen bleiben! Radfahrer sind dort für Lkw-Lenker nicht oder nur schwer sichtbar.

6. Irrtum: "Einen Radfahrer, der gegen eine sich öffnende Autotüre prallt, trifft ein Mitverschulden."

Grundsätzlich trifft den Türöffnenden das (überwiegende) Verschulden!

23 (4) STVO: Die Türen eines Fahrzeuges dürfen so lange nicht geöffnet werden und auch nicht geöffnet bleiben, als dadurch andere Straßenbenützer gefährdet oder behindert werden können.

Offen bleibt, ob den Radfahrer, der grundlos zu weit rechts fährt, allenfalls ein (geringes) Mitverschulden treffen könnte.

7. Irrtum: "Ein Radfahrer muss immer äußerst rechts fahren, damit er gut überholt werden kann."

Das Rechtsfahrgebot gilt auch für Radfahrer. Es muss dabei so weit rechts gefahren werden, wie es der Verkehr bzw. sonstige Hindernisse ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen erlauben. (§ 7 Abs 1 StVO) Art und Umfang der Gefährdung hängen von den Umständen ab. Das sind bei Radfahrern z.B. Straßenbelag, Schienen, Autotüren, Querverkehr, querende Fußgänger.

Nach der Rechtsprechung des Landesverwaltungsgerichts Wien ist die Einhaltung eines Abstands von 1,2 bis 1,8 m zu parkenden Fahrzeugen durchaus vertretbar und wird dadurch nicht gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen.

Durch zu extremes Rechtsfahren könnten Autolenker auch zu gefährlichen Überholmanövern eingeladen werden!

ÖAMTC-Tipp

Sicherheitsabstand nach rechts immer einhalten! Übrigens: Auch auf Radwegen gilt das Rechtsfahrgebot! Beim (erlaubten) Nebeneinanderfahren darf - falls Gegenverkehr zulässig - die gedachte Mittellinie nicht überschritten werden!

8. Irrtum: "Mehrzweckstreifen dürfen von Pkw nicht befahren werden."

Pkw dürfen sehr wohl Mehrzweckstreifen nutzen, wenn die übrige Fahrbahn für den Fahrzeugverkehr zu schmal ist, etwa bei zu geringem Seitenabstand zum Gegenverkehr.

Autos haben aber "Nachrang". Radfahrer müssen auf jeden Fall vorhandene Radfahrstreifen und Mehrzweckstreifen benützen!

9. Irrtum: "Das Radfahren mit Kopfhörern ist erlaubt"

Es gibt keine Rechtsvorschrift, die das Musikhören über Kopfhörer beim Radfahren explizit verbietet. Die Straßenverkehrsordnung schreibt jedoch vor, dass ein Fahrzeug nur lenken darf, wer sich in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befindet, in der er ein Fahrzeug zu beherrschen und die beim Lenken eines Fahrzeugs zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen vermag.

Hört man über Kopfhörer so laut Musik, dass man seine Umgebung akustisch nicht mehr wahrnehmen kann bzw. die Wahrnehmung beeinträchtigt ist, wird die geforderte Verfassung nicht mehr vorliegen und es kann zu Strafen kommen. Im Falle eines Unfalls könnte zudem unter Umständen ein Mitverschulden angelastet werden.

Im Sinne der Verkehrssicherheit ist vom Fahrradfahren mit Kopfhörern aber abzuraten.

10. Irrtum: "Mit dem Rad darf man ohne Gefahr für den Führerschein vom Heurigen nach Hause fahren."

Das gilt nur bedingt! Radfahrer unterliegen sehr wohl den Alkohol-Bestimmungen der StVO samt drohender Verwaltungsstrafe zwischen 800,- und 5.900,- EUR (je nach Alkoholisierungsgrad). Für Radfahrer gilt mit 0,8 Promille jedoch ein großzügigerer Grenzwert als für Autofahrer. Ein Alkotest darf nicht verweigert werden.

Der Führerschein (sofern mit!) darf bei Alkoholisierung nicht abgenommen werden. Achtung: Eine "Sofortabnahme" wäre nur dann möglich, wenn hinreichende Gründe zur Annahme bestehen, der Radfahrer werde in seinem Zustand ein Kfz in Betrieb nehmen.

Jedoch: Wer wiederholt betrunken oder mit einem hohen Promillegehalt am Fahrrad erwischt wird, läuft Gefahr, dass ein Führerschein-Entziehungsverfahren eingeleitet wird, weil eine krankhafte Alkoholabhängigkeit mit Auswirkungen auf das Lenken eines Autos oder Motorrades befürchtet wird.

11. Irrtum: "Das Fahrrad kann an jedem Laternenmast angekettet werden."

Fahrräder sind so aufzustellen, dass sie nicht umfallen oder den Verkehr behindern können.

Auf dem Gehsteig ist das Abstellen von Fahrrädern nur dann zulässig, wenn dieser mehr als 2,5 m breit ist. Dies gilt allerdings nicht im Bereich von Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel, außer es sind dort Fahrradständer aufgestellt.

12. Irrtum: "Mit dem Lastenfahrrad muss ich die Radfahranlagen benützen."

Grundsätzlich dürfen vorhandene Radfahranlagen auch von mehrspurigen Fahrrädern benützt werden, allerdings nur bis zu einer Breite von 80 cm.

Das heißt mehrspurige Fahrräder, die breiter als 80 cm sind, dürfen Radfahranlagen nicht benützen, sondern müssen auf der Fahrbahn fahren.

13. Irrtum: "Eine Stirnlampe ersetzt die Vorderlampe."

Nein! Nach der Fahrradverordnung muss der vordere Scheinwerfer fest mit dem Fahrrad verbunden sein und ruhendes (nicht blinkendes!) Licht ausstrahlen. Eine Stirnlampe kann zusätzlich verwendet werden. Das Rücklicht darf auch blinken.

14. Irrtum: "Bei Unfällen mit Radfahrern, die keine private Haftpflichtversicherung haben, zahlt der Versicherungsverband an den Geschädigten."

Nein, der Versicherungsverband zahlt keinesfalls immer, der Geschädigte kann sehr leicht leer ausgehen!  Ausnahme: Es besteht allerdings eine Ersatzpflicht des Fachverbands nach dem Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz für Personen und Sachschäden, die im Inland durch E-Bikes (iSd § 1 Abs 2a KFG) verursacht wurden. Achtung! Der Fachverband kann sich beim Schädiger für erbrachte Leistungen regressieren.

ÖAMTC-Forderung

Versicherungspflicht für Radfahrer (Plakette, Karte von Haushaltsversicherung oder abzuschließender Haftpflichtversicherung). Kennzeichen für Fahrräder sind hingegen nach Meinung des ÖAMTC weder zielführend noch administrierbar.

15. Irrtum: "Radwege und Radfahrstreifen dürfen stets in beiden Richtungen benützt werden."

Prinzipiell ja, aber:

- Nicht wenn Richtungspfeile die Fahrtrichtung bestimmen. (Richtung von blau-weißen Radpiktogrammen aber nicht relevant!)

- Ein Radfahrstreifen darf nur in jener Fahrtrichtung befahren werden, in die der angrenzende Fahrstreifen befahren werden darf. (Ausnahme: Einbahnstraße)

- In Einbahnstraßen darf der Radfahrstreifen, falls links, nicht in Einbahnrichtung befahren werden (Rechtsfahrgebot!).

UND: Radfahranlagen, falls vorhanden, müssen von einspurigen Fahrrädern die ohne Anhäger unterwegs sind benützt werden! Ausnahme: Es handelt sich um einen Radweg ohne Benützungspflicht.

Diese sind durch eckige blaue Hinweiszeichen gekennzeichnet (im Gegensatz zu Radwegen mit Benützungspflicht, diese sind mit runden blauen Vorschriftszeichen gekennzeichnet).

Bei Trainingsfahrten mit Rennfahrrädern darf die Radfahranlage benützt werden, muss aber nicht.

Auch mit Fahrrädern mit Anhängern, die nicht breiter als 80 cm oder ausschließlich zur Personenbeförderung bestimmt sind, darf die Radfahranlage benützt werden, muss aber nicht. (red)