Politik
Diese scharfen Regeln gelten nun am Arbeitsplatz
Mit der neuen Verordnung kommt es auch in Betrieben zu Veränderungen. Laut Regierung soll wieder verstärkt auf Home Office gesetzt werden.
Seit 1. November gilt auch am Arbeitsplatz die 3G-Regel. Mit der neuen Lockdown-Verordnung, die "Heute" vorliegt, müssen sich auch Betriebe auf weitere Verschärfungen einstellen.
Home Office empfohlen
Wie in der Verordnung angeführt, soll wieder vermehrt im Home Office gearbeitet werden. "Beim Betreten von Arbeitsorten ist darauf zu achten, dass die berufliche Tätigkeit vorzugsweise außerhalb der Arbeitsstätte erfolgen soll, sofern dies möglich ist und Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Arbeitsverrichtung außerhalb der Arbeitsstätte ein Einvernehmen finden", heißt es etwa im entsprechenden Entwurf.
Weiters ist am Arbeitsplatz ausnahmslos ein 3G-Nachweis mitzuführen: "Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber dürfen Arbeitsorte, an denen physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten, wenn sie über einen 3G-Nachweis verfügen. Nicht als Kontakte im Sinne des ersten Satzes gelten höchstens zwei physische Kontakte pro Tag, die im Freien stattfinden und jeweils nicht länger als 15 Minuten dauern."
Jene, die weder geimpft noch genesen sind, müssen einen negativen PCR-Test, der nicht älter als 72 Stunden sein darf, vorlegen. Die Regelungen gelten auch für Zusammenkünfte bei auswärtigen Arbeitsstellen
"Erbringer mobiler Pflege- und Betreuungsdienstleistungen dürfen auswärtige Arbeitsstellen nur betreten, wenn sie einen 2G-Nachweis vorweisen und in geschlossenen Räumen bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung tragen. Kann ein 2G-Nachweis nicht vorgewiesen werden, ist ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorzuweisen und bei unmittelbarem Kundenkontakt eine Maske zu tragen", heißt es in der Verordnung weiter.
Covid-Beauftragte und Konzept in Betrieben mit mehr als 51 Mitarbeitern
Arbeitgeber mit mehr als 51 Arbeitnehmern müssen einen COVID-19-Beauftragten bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept ausarbeiten. Dieses Präventionskonzept hat zusätzlich zu die Vorgaben zur Kontrolle von Nachweisen und zur Sicherstellung der Einhaltung von Auflagen zu enthalten. "Im Hinblick auf das Tragen einer Maske und die Vorlage eines Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr können in begründeten Fällen über diese Verordnung hinausgehende, strengere Regelungen vorgesehen werden."