Wien

Donauschifffahrtskapitän bekam nach 22 Jahren Fristlose

Seit 1999 schipperte Paul D. als Schifffahrtskapitän über die Donau. Dann wurde er in der Krise fristlos gekündigt. Warum er nun trotzdem Geld bekam.

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Rechtsstreit um eine fristlose Kündigung für einen Schiffskapitän.
Rechtsstreit um eine fristlose Kündigung für einen Schiffskapitän.
Willfried Gredler-Oxenbauer / picturedesk.com

Paul D. heuerte 1999 in der ehemaligen Schiffswerft in Korneuburg als Donauschifffahrtskapitän bei einer Reederei mit Sitz in Heilbronn in Deutschland an. Am 30. April 2020 wurde er wegen der Coronakrise fristlos gekündigt – und das nach 22 Jahren, kritisiert Hans Trenner, Bereichsleiter Arbeitsrecht der Arbeiterkammer Wien. Zusammen mit dem Deutschem Gewerkschaftsbund ging die Arbeiterkammer deshalb vor Gericht.

D. führte Kreuzfahren von Passau bis Budapest, sowie teilweise auch bis zum Schwarzen Meer durch, heißt es. Der Arbeitnehmer wurde in der ehemaligen Schiffswerft in Korneuburg eingestellt und zur österreichischen Sozialversicherung angemeldet, so die AK. Die Besteuerung erfolgte in Deutschland, ein schriftlicher Arbeitsvertrag lag nicht vor. Zu Saisonbeginn jeweils Anfang April bestieg der Kapitän dasselbe Schiff in Linz, wo es den Winter über im Hafen lag.

Wohnsitz war Wien

Bis Ende Oktober fuhr er mit dem Schiff durchgehend die Route Passau bis Budapest und fallweise bis zum Schwarzen Meer. Für die Passagiere war Anfangspunkt und Ende der Reise immer in Passau. 22 Jahre lang fuhr der Arbeitnehmer ohne Urlaub und Freizeit sieben Monate durch, so die Arbeiterkammer in einer Aussendung. Anschließend ging er von November bis März in Zeitausgleich und Urlaub. Sein Wohnsitz war während des gesamten Arbeitsverhältnisses Wien.

Es kam zum Vergleich

Die internationale Zuständigkeit sowie das anwendbare Recht, war fraglich. Der Deutsche Gewerkschaftsbund wurde beauftragt, eine Kündigungsschutzklage auf aufrechtes Arbeitsverhältnis in Heilbronn einzubringen. Das deutsche Gericht bejahte seine internationale Zuständigkeit und ging zuletzt von der Anwendbarkeit des deutschen Rechts aus, sodass der deutsche Kündigungsschutz grundsätzlich anwendbar war.

Strittig war laut AK zuletzt, ob wegen der Kleinstbetriebsausnahme das deutsche Kündigungsschutzgesetz zur Anwendung käme. Doch es kam zum Vergleich: Der Kapitän wurde im Nachhinein vom Dienst freigestellt statt gekündigt und bis Ende 2020 bei der Reederei beschäftigt. Außerdem erhielt er eine Abgangsentschädigung von 14.000 Euro brutto. "Arbeitgeber werden sich in Zukunft nicht mehr so leicht hinter den Schwierigkeiten einer internationalen Prozessführung verschanzen können", so Trenner.

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    Mike Wolf
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