In Österreich darf für ein Basiskonto nicht mehr als 80 Euro im Jahr verrechnet werden, bei besonders schützwürdigen Personen (z.B. Senioren) sind es maximal 40 Euro. Bei diesen Beträgen handelt es sich um Obergrenzen. Darin enthalten müssen alle Kosten für das Konto sein. Es darf also nicht zusätzlich ein Entgelt etwa für die Zusendung von Kontoauszügen per Post, die Nichtdurchführung eines Zahlungsauftrages mangels Deckung oder die Nachforschung von korrekt durchgeführten Aufträgen verlangt werden.
Zusatzkosten-Falle darf nicht sein
Das sahen allerdings die Bedingungen der easybank vor. Aus diesem Grund hatte bereits das erstinstanzliche Handelsgericht Wien Gebühren für Bargeldbehebungen oder die Nachbestellungen der Karte rechtskräftig für gesetzwidrig erklärt.
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat im Auftrag des Sozialministeriums eine Klage eingereicht. Das Oberlandesgericht hat die Ansichten des VKI nun bestätigt: Die Basiskonto-Kostenpflicht verstoße gegen das Diskriminierungsverbot.
"Das Kreditinstitut darf nicht für die gleichen Dienste ohne ausreichende sachliche Rechtfertigung von Basiskontoinhabern ein höheres Entgelt als von Inhabern der von ihm angebotenen normalen Zahlungskonten verlangen. Es ist daher gesetzwidrig, wenn eine reine Online-Bank von Inhabern von Online-Basiskonten ein jährliches Entgelt in der Höhe von 40 Euro oder 80 Euro verlangt, während sie normale Verbraucherzahlungskonten kostenlos oder gegen ein geringeres Entgelt führt", heißt es im Urteil.
Insgesamt entsprechen laut Oberlandesgericht (OLG) Wien 14 von 15 eingeklagten Klauseln nicht dem Gesetz. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
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(red)