Österreich

Ehrenmord: Anklage als Erwachsener fix

Hikmatullah S. soll eine Schwester mit 25 Stichen getötet haben. Nun ist fix, dass der Verdächtige als Erwachsener angeklagt wird.

Heute Redaktion
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Jetzt ist es fix: Hikmatullah S. wird als Erwachsener angeklagt. Er war zum Zeitpunkt, an dem er seine Schwester Bakhti im Wien-Favoriten im 25 Messerstichen getötet haben soll, älter als zunächst geglaubt.

Einspruch abgewiesen

Das Oberlandesgericht Wien hat einen entsprechenden Einspruch von Hikmatullahs Anwalt abgewiesen. Dieser wollte erreichen, dass sein Angeklagter als "junger Erwachsener" (unter 21 Jahre alt) behandelt wird. Ein Gutachten, demnach er nicht 18, sondern 21 Jahre und drei Monate alt war, sei falsch.

Anklage rechtskräftig

Anwalt Nikolaus Rast ist der Ansicht, dass sein Mandant am 1. Jänner 1999 geboren wurde, wie es in seinem Pass steht. Das Gutachten legte sein Geburtsdatum aber auf den 29. Mai 1996. Das Oberlandesgericht entschied nun gegen den Anwalt und stützt die Ansicht des Gutachters. Die Anklage ist mit dieser Entscheidung rechtskräftig. Hikmatullah S. muss sich nach dem Erwachsenenstrafrecht verantworten.

Gericht soll Alter entscheiden

"Der Einspruch wurde zurückgewiesen, weil das OLG der Ansicht ist, dass die Alterfeststellung der richterlichen Beweiswürdigung obliegt", teilte Rast der "APA" mit. Der Angeklagte hatte bei der Erstellung des Gutachtens nicht mitgewirkt und sich einer computertomographischen Untersuchung entzogen.

Nun muss der Prozess also nicht nur die Schuld-, sondern auch die Altersfrage klären.

Auch Opfer älter

Auch das Opfer war älter als zunächst angenommen. Bei der Obduktion des Mädchens wurde festgestellt, dass sie nicht 14, sondern schon 17 oder 18 Jahre alt war, als sie starb.

Unterschied beim Strafmaß

Das macht vor allem beim Strafmaß einen großen Unterschied. Als junger Erwachsener (unter 21) hätte er zu einer maximalen Strafe von 15 Jahre verurteilt werden können, nun droht ihm lebenslang.

Der Prozess soll Mitte August beginnen. Für den Angeklagten gilt die Unschuldsvermutung.

(red)