Österreich

Republik muss schwulen Polizisten entschädigen

Heute Redaktion
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Bild: Lisi Niesner

Wegen homosexuellen Kontakts in seiner Jugend wurde ein Polizist 1976 nach bereits 13 Jahren Dienst entlassen – bis heute wurde er von den Behörden dafür diskriminiert.

13 Jahre lang hatte E. B. bereits als Revierinspektor seinen Dienst versehen, ehe er wegen der Verurteilung eines Wiener Gerichts aufgrund des homophoben Paragrafen 209 des Strafgesetzbuches zu drei Monaten Kerker, verschärft durch einen Fasttag monatlich, aus dem aktiven Polizeidienstes entlassen wurde.

In dem berüchtigten Paragrafen wurde "gleichgeschlechtliche Unzucht" mit Personen unter achtzehn Jahren für schwule Männer unter Strafe gestellt. Eine ähnliche Regelung gab damals allerdings weder für heterosexuelle Männer, noch lesbische Frauen. Erst 2002 wurde die betreffende Passage aus dem Strafgesetzbuch gestrichen.

Die Disziplinarstrafe des Polizisten war allerdings immer noch aufrecht: E. B. – heute 77 Jahre alt – durfte nie wieder in den aktiven Polizeidienst zurück. Und seine Pension wurde bis heute strafweise um ein Viertel gekürzt. Und das, obwohl diese aufgrund seines frühen Ausscheidens ohnehin gering ausfällt.

Pensionsnachzahlung zu niedrig angesetzt

Wie das Rechtskomitee "Lambda" mitteilt, berief sich der Mann auf die Europäische Menschenrechtskonvention und beantragte bereits 2009 die Nachzahlung der Differenz zur regulären Pension und eine Entschädigung für die erlittene Diskriminierung. Die zuständige Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) und im Berufungsweg der Finanzminister – bis April 2011 Josef Pröll danach Maria Fekter (beide ÖVP), Anm. – hatten 2010/2011 die Ansprüche des ehemaligen Polizisten rundweg abgelehnt.

Der Polizist wandte sich daraufhin an den Verwaltungsgerichtshof, wo er 2012 recht bekam. Der Bescheid des Finanzministers wurde aufgehoben, die BVA musste über die Nachzahlung an Pension entscheiden. Das hat sie 2015 getan. Allerdings habe sie die reguläre Pension viel zu niedrig berechnet, weil dabei der gesamte Zeitraum vor 2002 nicht einbezogen wurde, so "Lambda" weiter.

Europäischer Gerichtshof entschied

Es folgte eine Beschwerde darüber an das Bundesverwaltungsgericht, das 2016 entschied, dass der Polizist überhaupt nicht diskriminiert worden sei. Seine damaligen Handlungen würden "eine der denkbar schwersten Pflichtverletzungen" darstellen, so die Richterin. Über eine außerordentliche Revision beschloss der Verwaltungsgerichtshof, die Sache dem Europäischer Gerichtshof vorzulegen.

Die Große Kammer des EuGH jetzt – nach 10 Jahren Verfahrensdauer – entschieden, dass der bis heute (!) andauernde strafweise Abzug von der Pension eine verbotene Diskriminierung auf Grund sexueller Orientierung darstellt und der Mann dafür zu entschädigen ist.

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