Wirtschaft

Fahrdienst Uber ist laut Arbeiterkammer zulässig

Heute Redaktion
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Die Arbeiterkammer (AK) hat den kürzlich auch in Österreich gestarteten US-Fahrdienst Uber unter die Lupe genommen und eine erste Einschätzung abgegeben. Demnach scheine aus derzeitiger Sicht und auf Basis der vorliegenden Informationen die Fahrtenvermittlung von Uber grundsätzlich zulässig, da in Österreich offenbar nur an konzessionierte Mietwagenunternehmen vermittelt werde.

Die Arbeiterkammer (AK) hat den kürzlich auch unter die Lupe genommen und eine erste Einschätzung abgegeben. Demnach scheine aus derzeitiger Sicht und auf Basis der vorliegenden Informationen die Fahrtenvermittlung von Uber grundsätzlich zulässig, da in Österreich offenbar nur an konzessionierte Mietwagenunternehmen vermittelt werde.

Als Fahrer kämen somit nur Beschäftigte bereits bestehender konzessionierter Mietwagenfirmen zum Einsatz, die wie die Taxilenker dem Kollektivvertrag für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw unterliegen. Damit unterliegen sowohl die Lenker als auch die über Uber vermittelten Mietwagenunternehmen den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen. In Deutschland hingegen wurden die Fahrten an Privatpersonen vermittelt, das wurde gerichtlich untersagt.

Taxis und Mietwägen sind allerdings in Österreich anders geregelt: So brauchen Mietwagenfahrer keinen Nachweis einer erfolgten Ausbildung, keine ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache und keine erfolgreich abgelegte Prüfung, die Voraussetzungen für den sogenannten Taxilenkerausweis sind. Massive Kritik an Uber kam bisher .

Mietwägen müssen keinTaxameter haben

Es gebe auch weitere Unterschiede, die für die Konsumenten von Bedeutung sein können: So müssen Taxis einen Fahrpreisanzeiger (Taxameter) haben, Mietwägen nicht. Die Fahrpreise von Taxis sind durch einen vom jeweiligen Landeshauptmann festgelegten Tarif geregelt, bei Mietwägen werden die Preise frei vereinbart. Taxis sind verpflichtet, den kürzesten Weg zu fahren, Mietwägen nicht. Taxis haben eine Beförderungspflicht, Mietwägen nicht. Taxis dürfen auch auf der Busspur fahren, Mietwägen nicht. Für Taxis gelten auch strengere Abgasvorschriften als für Mietwägen.

Die AK werde nun vor allem die konsumentenrechtlichen Fragen im Dreiecksverhältnis Kunde - Fahrdienst Uber - Mietwagenfirma prüfen, nämlich mit wem kommt der Vertrag zustande und welche Folgen und möglichen Probleme ergeben sich daraus. Bei der Uber-App müssen sich Kunden mittels Kreditkarte registrieren, die Leistung erbringt allerdings die Mietwagenfirma. Die Arbeiterkammer werde auch die Einhaltung der arbeitsrechtlichen und kollektivvertraglichen Bestimmungen im Auge haben.

APA/Red.