Der Fall schlug hohe Wellen: Am 20. Februar 2021 war ein Polizist in Innsbruck bei einer Corona-Demo im Einsatz, kurz darauf wurde auf Facebook ein Foto bzw. Video des Beamten geteilt mit folgendem Text: "Lasst dieses Gesicht des Polizisten um die Welt gehen. Dieser Polizist eskalierte bei einer Demo in Innsbruck. Ein 82-jähriger unschuldiger Mann wurde zu Boden gerissen, verhaftet und stundenlang verhört."
Der damals 32-jährige Polizist aus Kärnten war bei der Amtshandlung gar nicht direkt dabei, ging gegen den Shitstorm und über 1.500 User, die das Posting geteilt hatten, mit einem Anwalt vor – Prozesse in ganz Österreich mit Schadenersatzforderungen in Höhe von mitunter bis zu 4.500 Euro, auch in Wr. Neustadt, folgten.
Auch eine Wienerin (63) war mit einem Ermittlungsverfahren konfrontiert. Lediglich wegen eines Facebook-Accounts mit ihrem Namen und einer ZMR-Auskunft erfolgte die Anzeige. Der renommierte Anwalt Florian Höllwarth zu dem Fall: "Ich konnte darlegen, dass meine Mandantin damit nichts zu tun hat." Er drehte den Spieß um und klagte den Polizisten auf Schadenersatz und Schmerzensgeld.
Nun erging das schriftliche Urteil des Bezirksgerichts Sankt Veit an der Glan (Ktn.), das die Verwechslung der Wienerin mit einer Frau aus dem Burgenland bestätigt: "(...) Dass es Namensgleichheiten gibt, kann als allgemein bekannt vorausgesetzt werden (...)." Es sei "unerlässlich, vorab zu überprüfen, ob die Anzeige tatsächlich die richtige Person betrifft."
"(...) Das von der Klägerin durch das Ermittlungsverfahren erlittene psychische Ungemach und die für sie hervorgerufene Ausnahmesituation und damit verbundene Ängste sind vom Beklagten im Rahmen des Schmerzengeldes auszugleichen." Der Polizist muss der Frau 4.235 Euro zahlen sowie die Verfahrenskosten (2.119,30 Euro) ersetzen (nicht rechtskräftig).
Sogar der Oberste Gerichtshof (OGH) beschäftigte sich in der Causa, fällte heuer im April eine weitreichende Entscheidung: "Ein Shitstorm entsteht erst durch die Teilnahme vieler. Wer sich daran beteiligt und zur Weiterverbreitung aufruft, muss damit rechnen, dass er den Gesamtschaden gegenüber dem Opfer (vorweg)leisten und sich in der Folge der Mühe der Aufteilung des Ersatzes unter den anderen Schädigern unterziehen muss."
Inwieweit sich das Urteil auf die vergangene Prozesslawine oder künftige Prozesse auswirken wird, wird sich zeigen – mehr dazu hier und hier.