Wirtschaft

Arbeitgeber kann Faschingskleidung anordnen

Der Umgang mit Fasching ist in vielen Unternehmen unterschiedlich ausgeprägt. Doch was ist eigentlich erlaubt - und was nicht?

Heute Redaktion
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Bild: iStock

In vielen heimischen Unternehmen ist es Brauch, dass Mitarbeiter sich zum Fasching kostümieren. Johannes Loinger, Vorstandsvorsitzender der D.A.S Rechtschutz AG erklärt, welche Rechte einem Arbeitgeber zukommen und worauf man als Mitarbeiter achten sollte.

Grundsätzlich ist es nicht verboten, verkleidet in der Arbeit zu erscheinen. Ein paar Fakten müssen allerdings beachtet werden: Das Kostüm darf keine Arbeitsabläufe behindern und keiner Kleiderordnung des Betriebes widersprechen. Weiters dürfen Hygienevorschriften nicht missachtet und die Betriebssicherheit nicht eingeschränkt werden.

"Wenn durch die Kostümierung die Vertrauenswürdigkeit gegenüber Kunden beeinträchtigt wird, wie es in Banken oder bei einem Steuerberater der Fall wäre, kann das Verkleiden vom Arbeitgeber verboten werden", so der Vorstandsvorsitzende weiter.

Der Arbeitgeber darf seinerseits wiederum Faschingskleidung verordnen, solange diese nicht entwürdigend ist.

Die Teilnahme am Umzug ist kein wichtiger Dienstverhinderungsgrund. Deswegen muss man nach Absprache mit dem Arbeitgeber Urlaub oder Zeitausgleich nehmen. Wer unentschuldigt der Arbeit fernbleibt oder sie einfach verlässt, riskiert eine Entlassung.

Die Missachtung des Alkoholverbots kann ebenfalls zu einer Entlassung führen. Der Arbeitgeber kann festlegen, zu welchen Anlässen und in welchem Umfang gefeiert und wann Alkohol konsumiert wird.

Werden allerdings die Sicherheitsvorschriften verletzt oder der Kundenbetrieb beeinträchtigt, kann ein striktes Feierverbot ausgesprochen werden. "Unbedingt zu beachten sind auch generelle firmeninterne Regelungen, wie eine Betriebsvereinbarung. Im Fall einer erheblichen Missachtung des Verbots, kann auch eine Entlassung drohen", so Loinger weiter.

Im Privatleben und in der Öffentlichkeit sind bestimmte Verkleidungen, wie eine Polizeiuniform, verboten. Beim Autofahren dürfen nur jene Kostüme getragen werden, die das Fahren nicht beeinträchtigen. Auf rechtsradikale, anstößige und obszöne Verkleidungen sollte verzichtet werden.

(GA)