Österreich

Feuerwerk aus Kofferraum verkauft

Heute Redaktion
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Bild: LPD Wien

Am Samstagnachmittag konnten Zivilbeamten in Favoriten einen Mann überführen, der aus seinem Kofferraum heraus gefährliche Feuerwerkskörper und Böller verkaufte. Die Ware wurde vom Beschuldigten im Internet angeboten.

Per Telefon vereinbarten die Polizisten einen Treffpunkt in der Quellenstraße in Wien Favoriten. Um 13.30 Uhr erschien der Verkäufer und bot den Zivilbeamten die im Kofferraum gelagerte Pyrotechnik an. Unter den Feuerwerkskörpern befanden sich auch sogenannte "Superböller", die bei unsachgemäßer Handhabung zu schweren Verletzungen führen können.

Der Mann zeigte sich voll geständig und gab an, die Ware in mehreren Einkaufstouren illegal über die tschechische Grenze geschmuggelt zu haben. Anschließend verkaufte er die Knallkörper am Reumannplatz oder in der Quellenstraße. Auf in wartet nun eine Geldstrafe bis zu 10.000 Euro oder eine mehrwöchige Freiheitsstrafe.

Seite 2: Die Wiener Polizei über den Umgang mit Feuerwerkskörpern!

Die Wiener Polizei über den Umgang mit Feuerwerkskörpern:

Zu Silvester werden jedes Jahr Tausende Knallkörper und Raketen abgefeuert. Durch unsachgemäße Verwendung von pyrotechnischen Artikeln können Menschen gefährdet oder verletzt werden.

Unfälle beim Abschießen von Knallkörpern und Raketen können zu schweren Verletzungen und Verbrennungen führen. Unsachgemäßes Hantieren, Abfeuern unter Alkoholeinfluss, die Weitergabe von Feuerwerkskörpern an nicht berechtigte Personen oder das Selbsterzeugen von Knallern sowie das Abschießen in Österreich verbotener Böller verursachen nicht nur schwere Verletzungen, sondern auch oft erhebliche Sachschäden.

Die Polizei geht bei Verstößen gegen das Pyrotechnikgesetz vor, um eine Gefährdung und Belästigung durch missbräuchliche Verwendung von Pyrotechnik zu vermeiden. Pyrotechnische Gegenstände, die entgegen den gesetzlichen Bestimmungen verkauft, besessen oder verwendet werden, können von der Polizei beschlagnahmt werden. In Österreich werden jedes Jahr etwa drei Tonnen Material sichergestellt, das anschließend vom Entschärfungsdienst vernichtet wird.

Tipps für den Umgang mit Feuerwerkskörpern:

 

• Vor der Verwendung von pyrotechnischen Artikeln sollte man die Gebrauchsanweisung genau lesen.

• Raketen müssen von einer geeigneten Abschussvorrichtung senkrecht nach oben abgeschossen werden. Bei verbogenen oder sogar gebrochenen Leitstäben dürfen Raketen nicht mehr verwendet und schon gar nicht aus der Hand abgeschossen werden.

• Schließen Sie Fenster, Haus- und Balkontüren, damit eventuelle "Irrläufer" keine Brände in Ihrer Wohnung oder Ihrem Haus verursachen können.

• Eventuelle "Zündversager" sollte man keinesfalls aufheben, man sollte sie liegen lassen.

• Pyrotechnische Gegenstände sind aufgrund ihres Aufbaus und ihrer Beschaffenheit dafür bestimmt Rauch, Feuer, Druck und Farben zu erzeugen. Bei unsachgemäßer oder leichtsinniger Verwendung von Pyrotechnik kann es zu schweren Verletzungen kommen.

Seite 3: Der richtige Umgang im Ortsgebiet und zu Hause!

Verwendung im Ortsgebiet:

Im Ortsgebiet verboten ist die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 (Blitzknallkörper, Schweizerkracher, Pyrodrifter, Raketen, Knallfrösche, Sprungräder und andere). Ausnahmeregelungen können Bürgermeister erteilen. Sie können per Verordnung Teile des Ortsgebiets von diesem Verbot ausnehmen. Ungeachtet dieser Verordnung ist die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 innerhalb oder in unmittelbarer Nähe einer Menschenansammlung verboten.

Verboten ist auch die Verwendung von Pyrotechnik innerhalb und in unmittelbarer Nähe von Krankenhäusern, Kinderheimen, Alters- oder Erholungsheimen, Kirchen sowie Tierheimen und Tiergärten.

Verwendung in geschlossenen Räumen:

In geschlossenen Räumen dürfen nur pyrotechnische Artikel verwendet werden, die aufgrund ihrer Art dafür bestimmt sind. Dies sind F1- und vereinzelt F2-Produkte. Unter F1-Produkte fallen in erster Linie Tischfeuerwerke, Traumsterne, Knallbonbons, Partyknaller sowie Konfettiartikel.

Die Verwendung von F2-Produkten in geschlossenen Räumen ist nur erlaubt, wenn dies am Gegenstand oder in dessen Gebrauchsanweisung ausdrücklich vorgesehen oder für zulässig erklärt ist.