Wirtschaft

Fidget Spinner: Schweizer Händler droht Konkurrenz

Fidget-Spinner sind das Spielzeug der Stunde. Nun verschickt ein Schweizer Online-Händler Abmahnungen an Konkurrenten, die den Begriff verwenden.

Heute Redaktion
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Die Fidget Spinner erobern die Kinderzimmer und Schulklassen im Sturm!
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Bild: Reuters/Amir Cohen

Seit einigen Wochen gibt es um Fidget-Spinner einen Hype. Kein Pausenplatz, auf dem nicht einige der Handkreisel drehen. Zahlreiche Händler wollen vom Trend profitieren und verkaufen die Spielgeräte, die von verschiedensten Firmen produziert werden.

Nun will die Zürcher Firma Esons, die die Handkreisel ebenfalls vertreibt, den Begriff Fidget-Spinner in der Schweiz als Marke eintragen lassen. Konkret geht es um die Begriffe Fidget-Spinner, Hand-Spinner und auch eine Abbildung der Handkreisel wurde hinterlegt. Mitte Mai reichte Esons beim Institut für Geistiges Eigentum entsprechende Gesuche ein. Alle Gesuche sind noch hängig.

Klage oder Lizenz

Bereits heute geht Esons allerdings gegen Händler vor, die die Begriffe verwenden. Eine Zürcher Anwaltskanzlei verschickt im Namen des Online-Händlers Abmahnungen an andere Anbieter. Im Schreiben wird verlangt, dass sie auf die Verwendung, Verkauf oder Bewerbung von Geräten verzichten, falls der Name Fidget-Spinner verwendet wird. Andernfalls müssten sie mit einer Zivilklage rechnen. Gleichzeitig wird den Händlern angeboten, eine Lizenz zu erwerben, um den Begriff weiterhin zu nutzen.

"Esons hat an den Erfolg des Fidget-Spinners geglaubt und deshalb die Marke in der Schweiz – wie übrigens viele andere Händler weltweit – frühzeitig in das nationale Markenschutzregister eintragen lassen", teilt Christoph Muster, Geschäftsführer von Esons mit. Man sei zuversichtlich, dass das Institut für Geistiges Eigentum den Antrag gutheiße. «Tatsächlich handelt es sich ja nicht um einen Eigennamen und in unserem Sprachraum auch nicht um eine Produktkategorie», so Muster.

Händer reagieren unterschiedlich

"Ich halte es für dreist, pauschal gehaltene Abmahnungen im Zusammenhang mit einer noch nicht eingetragenen Marke zu versenden", erklärt dagegen der Anwalt Martin Steiger 20 Minuten. Für ihn ist zudem fraglich, ob Fidget-Spinner als Marke für ein Spielzeug überhaupt geschützt werden kann, wie er in einem Blog-Post schreibt. Das Markenschutzgesetz schliesse den Schutz von Gemeingut aus. Steiger vertritt einen Händler, der abgemahnt wurde und weiß von verschiedenen weiteren Fällen.

Nicht allen Händlern macht die Abmahnung Eindruck. "Wir haben die Angelegenheit geprüft und sind zum Schluss gekommen, dass nichts gegen einen weiteren Verkauf von Fidget-Spinnern spricht", teilt etwa Media-Markt mit. Wegen der starken Nachfrage habe man sich erst eben mit dem Spielzeug eingedeckt.

Fidget-Spinner bestehen in der Regel aus drei Blättern mit einem oder vier Kugellagern. Ähnliche Varianten existieren bereits seit Anfang der 1990er-Jahre, doch erst in diesem Jahr wurden sie wirklich populär. Der Name leitet sich auch den englischen Begriffen Fidget (Unruhe,Zappelphilipp) und to spin (drehen, kreiseln) ab. Dem Spielzeug wird eine beruhigende Wirkung nachgesagt und wird deshalb teilweise auch mit dem Hinweis auf diesen Effekt vermarktet.