Österreich

Fixgehalt zu niedrig, 8.300 Euro Nachzahlung

Heute Redaktion
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Zugunsten des Handelsangestellten forderte die AK die Differenz ein: Knapp 8.300 Euro erhielt der 58-Jährige.
Zugunsten des Handelsangestellten forderte die AK die Differenz ein: Knapp 8.300 Euro erhielt der 58-Jährige.
Bild: iStock (Symbol)

Ein Handelsangestellter hatte wegen niedrigen Fixums und geringer Provisionen keine Chance auf KV-Mindestgehalt. Die AK verhalf ihm nun zu einer Nachzahlung.

Die AK Niederösterreich hat einem Handelsangestellten aus dem Weinviertel zu einer Nachzahlung verholfen, der monatelang unter dem kollektivvertraglichen Mindestgehalt bezahlt wurde.

Sein Arbeitgeber hatte versucht, den Kollektivvertrag mit einer "unfairen" Provisionsregelung zu umgehen, sie die AK in einer Aussendung erklärt. Er hatte dem Mann 600 Euro weniger bezahlt als das KV-Mindestgehalt, die Differenz sollte der 58-Jährige über Provisionen dazuverdienen. Die waren dafür aber laut Rechtsexperten viel zu niedrig. „Der Arbeitnehmer bekam nun 8.300 Euro nachbezahlt", so AK Niederösterreich-Präsident und ÖGB NÖ-Vorsitzender Markus Wieser.

In seinem ersten Arbeitsjahr stellte der 58-jährige Handelsangestellte im Außendienst für seinen Arbeitgeber Aufträge im Ausmaß von gut 200.000 Euro auf – und das, obwohl er sich seinen Kundenstamm selbst aufstellen musste.

Für ihn zahlte sich das aber nicht aus. Sein Fixum war zuletzt auf 1.621 Euro brutto angesetzt. "Das sind um mehr als 600 Euro weniger als der Kollektivvertrag als Mindestgehalt vorsieht. Der Betroffene hatte trotz der vielen Aufträge, die er für das Unternehmen besorgte, keine Chance, die fehlenden 600 Euro über Provisionen zu verdienen", so die AK in einer Aussendung.

Überdies habe die Firma nach einem Jahr den befristeten Arbeitsvertrag mit dem Mitarbeiter einfach auslaufen lassen. Er ersuchte daher die AK Niederösterreich um Hilfe. Rasch wurde klar: Die Entlohnung verstieß gegen den Kollektivvertrag für Handelsangestellte. Fixum und garantierte Provisionen zusammen müssen mindestens so hoch sein wie das kollektivvertragliche Mindestgehalt. Unterschreiten dürfen sie es nicht.

Zugunsten des Handelsangestellten forderte die AK die Differenz ein: Knapp 8.300 Euro erhielt der 57-Jährige. (red)