Österreich

Dritte Flughafen-Piste darf gebaut werden

Der Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass die dritte Piste am Flughafen Wien zulässig ist. Die Einsprüche wurden abgelehnt.

Heute Redaktion
Teilen
Der Flughafen Wien-Schwechat
Der Flughafen Wien-Schwechat
Bild: Helmut Graf

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat am Montag bekanntgegeben, dass die Einsprüche (Revisionen) von Bürgerinitiativen und Anrainern gegen die 3. Piste in Wien Schwechat abgelehnt worden sind.

Das Verfahren zieht sich seit vielen Jahren und wurde auch schon vom Verfassungsgerichtshof behandelt. Anrainer hatten zusätzlichen Fluglärm geltend gemacht, vor allem bei Landungen, die über das Wiener Stadtgebiet führen. Da die dritte Piste aber laut Antrag des Flughafens Wien nicht für solche Landungen vorgesehen ist, gelte die Genehmigung auch nicht für diese Verwendung, heißt es in der Mitteilung des VwGH von heute, Montag.

Eine Lärmentlastung

Ausgehend davon soll durch die dritte Piste, wie ein Lärmgutachter im Verfahren dargestellt hat, vielmehr eine Lärmentlastung der Wiener Bevölkerung erreicht werden, während zusätzliche Belastungen nur in wesentlich weniger dicht besiedelten Gebieten erwartet werden. Auch insoweit seien allerdings die gesetzlichen Vorgaben zum Lärmschutz eingehalten worden, so der VwGH.

Die Vorgeschichte

Die Vorgeschichte: Im Februar 2017 hatte das Bundesverwaltungsgericht den Bau der dritten Piste am Flughafen Wien-Schwechat aus Gründen des Klimaschutzes untersagt. Diese Entscheidung wurde jedoch vom Verfassungsgerichtshof im Juni 2017 aufgehoben und das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht fortgesetzt.

Mit Erkenntnis vom 23. März 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht daraufhin die von der niederösterreichischen Landesregierung erteilte Genehmigung zum Bau der dritten Piste. Dagegen erhoben mehrere Wiener Bürgerinitiativen sowie einige Anrainer des Flughafens im Mai bzw. November 2018 Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof.

Klimaschutz kein Argument

Der Verwaltungsgerichtshof bestätigte zwar, dass der Klimaschutz zu den relevanten Fragen der Umweltverträglichkeitsprüfung zählt. "Es greift aber zu kurz, einem Flughafen unter Hinweis auf den fortschreitenden globalen Klimawandel die Genehmigung zum Bau einer (weiteren) Piste zu verweigern, wenn der Ausstoß von Treibhausgasen im Flugverkehr insgesamt unverändert bleibt", so der VwGH wörtlich.

Flughafen nicht schuld an Abgasen

Das Recht der Europäischen Union setze daher mit dem sogenannten "Emissionshandelssystem" auf eine Reduzierung der Treibhausgas-Emissionen durch die Luftfahrzeugbetreiber. Treibhausgas-Emissionen aus dem Luftverkehr würden dementsprechend grundsätzlich den Luftfahrzeugbetreibern zugeordnet, nicht aber den Betreibern von Flughäfen, so der VwGH: "Der Klimaschutz steht deshalb der Genehmigung der dritten Piste nicht entgegen".



(red)