Österreich

FPÖ-Politiker nach Hass- Posting freigesprochen

Heute Redaktion
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Bild: DAPD

Ein oberösterreichischer FPÖ-Politiker ist vom Vorwurf der Verhetzung in einem Einzelrichterprozess am Mittwoch im Landesgericht Linz im Zweifel freigesprochen worden. Dem Kirchschlager Gemeinderatsmandatar Wolfgang Kitzmüller hatte ein Facebook-Posting ("Ich hab's schon mal zum Ausdruck gebracht: ab mit den Schwuchteln hinters Voest-Gelände") die Anklage eingebracht. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Ein oberösterreichischer FPÖ-Politiker ist vom Vorwurf der Verhetzung in einem Einzelrichterprozess am Mittwoch im Landesgericht Linz im Zweifel freigesprochen worden. Dem Kirchschlager Gemeinderatsmandatar Wolfgang Kitzmüller hatte ein Facebook-Posting ("Ich hab's schon mal zum Ausdruck gebracht: ab mit den Schwuchteln hinters Voest-Gelände") die Anklage eingebracht. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Der Staatsanwalt argumentierte, der akademisch gebildete 56-Jährige habe für eine ganze Gruppe von Menschen wegen ihrer sexuellen Ausrichtung einen beschimpfenden Ausdruck gebraucht und einen Zusammenhang mit den Hermann Göring-Werken in Linz hergestellt, wo während des Nazi-Regimes in einem Außenlager des Konzentrationslagers Mauthausen Zwangsarbeiter beschäftigt, unter grauenhaften Umständen untergebracht waren und umgekommen sind.

Zusammenhang nicht einwandfrei gegeben

Der Angeklagte gestand ein, dass die Äußerung "letztklassig" gewesen sei und er wolle sich dafür entschuldigen. Aber es handle sich um keine Verhetzung. Er habe lediglich aufzeigen und seine Kritik daran anbringen wollen, dass die Stadt Linz einem Homosexuellen-Verein Mietschulden in sechsstelliger Höhe erlasse. Er habe gemeint, das Mietobjekt befinde sich an einem Ort, der für den privaten Verein wirtschaftlich nicht tragbar sei. Deshalb solle er sich an einem billigeren an der Peripherie ansiedeln. Es sei ihm nicht bekannt gewesen, dass das Voest-Gelände geschichtlich belastet sei.

Ein Gutachten des oberösterreichischen Landesarchivs bescheinige, dass die dortige frühere Existenz von Außenlagern des KZ Mauthausen nicht allgemein bekannt sei. Es sei nicht sein "Naturell" Einzelpersonen oder Gruppierungen zu diskriminieren oder verächtlich zu machen.

Für das Gericht war die Herstellung eines Zusammenhanges zwischen der unangebrachten Beschimpfung und der belasteten Vergangenheit des Voest-Geländes entscheidend. Diese sei im Zweifel nicht feststellbar. Die Wortwahl des Angeklagten im Posting "hinters Voest-Gelände" und nicht "ins Voest-Gelände" lasse mehrere Interpretationen zu. Deswegen der Freispruch. Der Staatsanwalt gab keine Erklärung ab, somit noch nicht rechtskräftig.