Nach einer schriftlichen parlamentarischen Anfrage von FP-Nationalrat Christian Lausch und Kollegen vom März ist nun die Anfragebeantwortung von Justizministerin Alma Zadic (Grüne) betreffend „Übereinkommen zur Haftverbüßung im Heimatstaat“ da.
Zum Einstieg fragte die FP: Was wurde seit 2020 getan? "Seit dem Jahr 2020 musste auf die große Herausforderung, die die Corona-Pandemie für die Übertragung der Strafvollstreckung in die Heimatländer von Strafgefangenen darstellte, reagiert werden. Trotz eingeschränkter Kapazitäten bei den Justizbehörden in den Zielländern und Aufnahmebeschränkungen im dortigen Strafvollzug gepaart mit fehlenden Verkehrsverbindungen konnte der Überstellungsverkehr aufrecht erhalten bleiben", so Zadic.
Aus Anlass der im aktuellen Regierungsprogramm vereinbarten Maßnahme, das Konzept „Haft in der Heimat“ weiter zu forcieren, konnte laut Anfragebeantwortung "eine Optimierung der Vorlagepraxis zur Strafvollstreckung im Heimatland erreicht werden. Auf der Basis und unter Berücksichtigung supranationaler bzw. multilateraler Rechtsgrundlagen wurden dabei alle relevanten Adaptierungen in einem Grundsatzerlass erarbeitet. In der Folge konnte bei Vorliegen der Voraussetzungen zur Strafvollstreckung im Heimatland die Namhaftmachung der:des Verurteilten zur Vorlage wesentlich erleichtert werden. Die Zahlen der Überstellungen zwecks Strafvollstreckung im Heimatland sind im Vergleich zum Jahr 2019 mit dem Zeitpunkt des Ergehens des adaptierten Erlasses entsprechend gestiegen."
Zudem würden zwei Mal jährlich Schulungs- bzw. Informationsveranstaltungen für alle Strafvollzugsbediensteten sämtlicher Justizanstalten zur gegenständlichen Thematik angeboten, "wodurch eine optimale Vorlage zur Strafvollstreckung im Heimatland gewährleistet wird".
Dennoch: Seit 2020 konnten keine neuen bilateralen Abkommen über die Übertragung der Strafvollstreckung abgeschlossen werden. Das Bundesministerium für Justiz forciere jedoch – aus Gründen der einheitlichen Rechtsanwendung – den Beitritt neuer Staaten zu multilateralen Übereinkommen.
Wie sieht es mit Marokko bezüglich eines Abkommens über die Strafvollstreckung im Heimatland aus?, fragte die FP. "Mit dem Königreich Marokko werden bereits seit geraumer Zeit Verhandlungen über den Abschluss eines bilateralen Abkommens zur Übertragung der Strafvollstreckung geführt. Zuletzt war nur noch eine letzte Bestimmung Gegenstand von erforderlichen Verhandlungen, die auf schriftlichem Weg geführt werden – eine Reaktion Marokkos auf den diesbezüglichen österreichischen Textvorschlag steht noch aus", heißt es seitens der Justizministerin.
Konkret wollten Lausch und FP-Kollegen wissen: "Wie viele marokkanische Staatsbürger wurden von Juli 2020 - Dezember 2021 aus dem österreichischen Strafvollzug zur Strafverbüßung in ihren Heimatstaat verbracht? (Aufgegliedert nach Monaten und Delikt)"
"Eine Überstellung zum weiteren Strafvollzug nach Marokko ist nur mit Zustimmung der verurteilten Person möglich – die betroffenen Personen stimmten einer Überstellung jedoch bisher nicht zu, sodass derzeit keine Überstellung nach Marokko erfolgen kann", heißt es in der Anfragebeantwortung.
Wie sieht es mit georgischen Staatsbürgern aus? "Im Jahr 2020 wurden drei Ersuchen gestellt, die jedoch wegen langer Verfahrensdauer im ersuchten Staat schließlich zurückgezogen werden mussten, weil die verurteilten Personen noch vor einer Entscheidung über die Übernahme durch Georgien in Österreich bedingt entlassen wurden."
Mit Nigeria "gibt es kein Abkommen über die Strafvollstreckung im Heimatstaat". Eine Überstellung nigerianischer Staatsbürger fand nicht statt, "weil regelmäßig die Zustimmung der verurteilten Person zur Übertragung der Strafvollstreckung nicht erteilt wird".
Die Ministerin zur Situation mit Serbien: "In den Jahren 2020 und 2021 fanden insgesamt 12 Übergaben statt. Hinzu kommt ein serbischer Staatsangehöriger, der zur Strafvollstreckung nach Deutschland überstellt wurde. Die zur Förderung des Überstellungsverkehrs zwischen Österreich und Serbien eingesetzte Arbeitsgruppe dürfte hier zu einer allmählichen Haltungsänderung der serbischen Seite und Vereinheitlichung der Anwendung des Zusatzprotokolls beigetragen haben." Von Juli 2020 bis Dezember 2021 wurden zudem insgesamt 89 Staatsangehörige von Rumänien zur Strafvollstreckung in ihr Heimatland überstellt, hinzu komme "eine Strafvollstreckung eines rumänischen Staatsbürgers in Spanien".
Zur Situation mit der Türkei: "Die Türkei ist Vertragspartei des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen vom 21. März 1983, BGBl Nr. 524/1986, und dessen Zusatzprotokolls vom 18. Dezember 1997, BGBl III Nr. 26/2001. Zu letzterem hat die Türkei jedoch einen Vorbehalt erklärt, sodass eine Übernahme ausgeschlossen wird, wenn die verurteilte Person der Überstellung nicht zustimmt, auch wenn ein Aufenthaltsverbot besteht." Im von der FP angeführten Zeitraum (Juli 2020 bis 2021) "wurden insgesamt zwei Staatsangehörige der Türkei zur Strafvollstreckung in ihr Heimatland überstellt, hinzu kommt eine Überstellung zur Strafvollstreckung eines türkischen Staatsbürgers nach Italien".
Zudem wollte die FP wissen: "Wie viele Häftlinge sind 2021, aufgeschlüsselt nach EWR-Staaten und Drittstaaten, rückgeführt worden? (Bitte um Aufschlüsselung nach Staaten und nach Anzahl der Häftlinge)"
"Im Jahre 2021 wurden insgesamt 183 Insassen zur Strafvollstreckung in ihr Heimatland oder in einen Drittstaat mit Aufenthaltsberechtigung überstellt", heißt es in der Anfragebeantwortung.
Im Gegenzug wurden insgesamt im Jahr 2021 zehn österreichische Staatsbürger, die im Ausland eine Freiheitsstrafe zu verbüßen hatten, zur weiteren Strafvollstreckung übernommen, davon acht aus Deutschland, einer aus Ungarn und einer aus Serbien.
Zum Abschluss wollte die FP wissen: "Warum werden Häftlinge nicht in ihre Heimatländer, mit denen es ein Abkommen gibt, rückgeführt?"
Folgende Faktoren, die weitestgehend im Bereich der ersuchten Staaten liegen, seien bei der Anwendung der Rechtsinstrumente hinderlich: "Oftmals sehr lange Überstellungsverfahren in den Vollstreckungsstaaten verbunden mit dem Erfordernis zahlreicher Urgenzen seitens des Bundesministeriums für Justiz; Haftbedingungen in Vollstreckungsstaaten entsprachen nicht immer den Vorgaben von Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention bzw. Art. 4 der Charta der Grundrechte der EU, sodass infolge der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs teilweise die Einholung ergänzender Informationen zu manchen EU– Mitgliedstaaten erforderlich ist, um entsprechende Haftbedingungen sicherzustellen; Ablehnung der Überstellung zum weiteren Strafvollzug durch manche Staaten bei fehlender Zustimmung der verurteilten Person trotz Vorliegens eines rechtskräftigen Aufenthaltsverbots mit der Begründung mangelnder Resozialisierungschancen, obwohl weder der Rahmenbeschluss 2008/909/JI noch das Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen einen solchen Ablehnungsgrund vorsehen; regelmäßiges Überschreiten der vorgegebenen 90–Tagesfrist nach Art. 12 Abs. 2 Rahmenbeschluss 2008/909/JI für die endgültige Entscheidung über die Erwirkung der Vollstreckung durch Mitgliedstaaten; oftmaliges Überschreiten der vorgegebenen 30–Tagesfrist nach Art. 15 Rahmenbeschluss 2008/909/JI für die Durchführung der konkreten Überstellung."
Das Bundesministerium für Justiz habe "die Problematik der langen Verfahrensdauern und der mangelhaften Umsetzung bzw. Einhaltung der rechtlichen Vorgaben durch andere Staaten immer wieder bei Treffen auf EU–Ebene sowie in den zuständigen Gremien des Europarates angesprochen. Was die Frage der Haftbedingungen angeht, wird die Europäische Kommission immer wieder daran erinnert, Maßnahmen zur Verbesserung in den Mitgliedstaaten zu unterstützen".
Gab es auch Straftäter, die zwischen Juli 2020 und Dezember 2021 freiwillig in ihre Heimat zurückwollten? "Dazu liegen keine Daten vor."
Nach der Anfragebeantwortung fühlt sich Nationalrat Christian Lausch in seiner Einschätzung bestätigt: "Die Strafverbüßung im Heimatland funktioniert überhaupt nicht, zumindest außerhalb der EU."