Österreich

Frau (27) findet 6.000 Euro auf der Straße - und gib...

Heute Redaktion
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Bild: Daniel Scharinger

Vorbildlich! Am Dienstag entdeckte Maria Aschböck aus Ried einen Umschlag mit 6.000 (!) Euro auf der Straße. Die ehrliche Finderin brachte ihn zur Polizei und rettete einem Pensionisten-Paar damit nicht nur den Tag. Das Geld sei nämlich für die Operation seiner Frau, so deren Ehemann, dem das Geld aus der Tasche gefallen war.

"Ich habe Dienstagfrüh einen Termin im Krankenhaus gehabt, war danach auf dem Weg zu meinem Auto und da ist mir das Kuvert auf der Straße aufgefallen", erzählt Maria Aschböck (27) gegenüber "Heute". Was der Riederin gleich auffiel: "Ein 500er-Schein. Nachdem ich den gesehen habe, dachte ich sofort, dass ich zur Polizei muss."

Die Beamten auf der Polizeiinspektion zählten das Geld, insgesamt 6.000 Euro. Für die Operation einer Frau aus Strengberg, wie sich später herausstellte. Deren Ehemann (77) fiel gegen halb 11 Uhr auf, dass er das Geld-Kuvert verloren hatte und meldete sich bei der Polizei.

"Das Ehepaar war überglücklich und hat sich mehrfach bei mir bedankt, als es das Geld zurückbekommen hat", erzählt die ehrlich Finderin.

Finderin wollte keinen Finderlohn

Auch einen Finderlohn wollten der 77-Jährige und seine Frau der 27-Jährigen geben. Aber: "Sie haben das Geld extra für eine Operation gespart und brauchen es sicher mehr als ich. Da verzichte ich gerne", so Maria bescheiden.

Sie meint: "Es ist ja auch selbstverständlich, das Geld zurückzugeben. Wenn ich selber etwas verliere, freue ich mich auch, wenn ich es wieder bekomme." 

Seite 2: Wann Sie Anspruch auf Finderlohn haben!

Anspruch auf Finderlohn

Der Finder hat auf Verlangen Anspruch auf Finderlohn. Die Höhe des Finderlohns richtet sich nach dem Wert des Fundes, wobei zwischen "verlorener" und "vergessener Sache" unterschieden wird:

Verlorene Sache: 10 Prozent des Wertes

Vergessene Sache: 5 Prozent des Wertes

Für den Wertanteil, der 2.000 Euro überschreitet, halbiert sich der Prozentsatz in beiden Fällen. Laut Allgemeinem Bürgerlichen Gesetzbuch gelten Gegenstände als "verloren", welche versehentlich aus dem Besitz des Inhabers gelangen und nicht in den Einflussbereich einer anderen Person kommen (z.B. eine auf der Straße verlorene Geldbörse).

"Vergessene Gegenstände" sind solche, welche versehentlich aus dem Besitz des Inhabers geraten, jedoch an einem Ort bleiben, der unter Aufsicht einer anderen Person steht (z.B. ein im Zug vergessener Regenschirm). Finderlohn steht dabei jenen Personen nicht zu, die selbst in diesem Bereich wohnen oder beschäftigt sind (z.B. Bedienstete eines Hotels).

Anspruch auf Eigentum

Sofern der Besitzer des gefundenen Gegenstandes nicht ausfindig gemacht werden kann, wird der Fund in der Bürgerinformation beschrieben und veröffentlicht. Wenn sich nach einem Jahr der rechtmäßige Besitzer nicht gemeldet hat, wird der Finder verständigt und der Gegenstand an diesen ausgefolgt. Falls aber auch der Finder nicht bekannt ist, werden die gefundenen Objekte nach diesem Zeitraum entweder dem Dorotheum zum freien Verkauf zur Verfügung gestellt oder auf dem Flohmarkt verkauft.

Mit der Ausfolgung an den Finder geht das Eigentum an der Sache - die Redlichkeit des Finders vorausgesetzt - auf diesen über. Meldet sich der Eigentümer dagegen innerhalb der Jahresfrist, ist ihm die Sache von der zuständigen Fundbehörde bzw. dem Finder zu übergeben.

Ein Eigentumsanspruch des Finders besteht:

bei Funden mit einem Wert von bis zu 100 Euro bis sechs Wochen nach Ablauf der Jahresfrist und

bei Funden mit einem Wert von mehr als 100 Euro bis zwei Monate ab Verständigung durch die Fundbehörde.

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