Es ist ein erschütternder Fall: Die Arbeiterin war an einen Kunststoffbetrieb überlassen. Schließlich musste sie wegen ihres Nachwuchses daheim bleiben. Die Frau informierte umgehend das Unternehmen und legte eine ärztliche Bestätigung vor.
Später fiel sie aus allen Wolken: Am 30. Juni landete ein Schreiben in ihrem Briefkasten, das auf 23. Juni datiert war. Das Arbeitsverhältnis der Betroffenen war demnach während der Probezeit aufgelöst worden. Sie wurde mit dem Stichtag rückwirkend bei der Gesundheitskasse abgemeldet und erhielt auch ihren Lohn nur bis zu diesem Datum.
Die Arbeiterkammer Steyr nahm sich des Falls an. Gespräche mit dem Arbeitgeber fruchteten aber nicht. Erst nach Androhung einer gerichtlichen Klage lenkte die Firma ein. Sie beglich 560 Euro Lohn, Urlaubsersatzleistung und anteilige Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld).
Die AK betont: Eine Rückdatierung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist unzulässig.
Fälle wie dieser und der Erfolg der Kammer-Experten würden einmal mehr zeigen, dass es sich lohne, eine Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen, sagt Präsident Andreas Stangl. Er empfiehlt, einmal zu oft nachzufragen, als auf Ansprüche, Rechte und letztendlich auf Geld zu verzichten.
Zehntausende Euro hat die Arbeiterkammer für einen Mann aus dem Bezirk Vöcklabruck erstritten. Er war im Krankenstand gekündigt worden, seine Firma hatte Provisionen vorenthalten. Die AK schaltete das Gericht ein.