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Wer die Mails des Ex liest, macht sich strafbar

Heute Redaktion
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Mit einem gefundenen Passwort hatte sich eine Frau in das Mail-Konto ihres Ex-Partners eingeloggt und seine Nachrichten gelesen. Laut dem Schweizer Bundesgericht ist das illegal.

Das Eindringen in ein passwortgeschütztes E-Mail-Konto ist auch dann illegal, wenn das Passwort zufällig gefunden wurde. Dies hat das Bundesgericht im Fall einer Frau aus dem Kanton Aargau entschieden.

Die Frau, die von ihrem Ehemann getrennt lebte, fand die Zugangsdaten auf einer Karteikarte notiert im ehemaligen gemeinsamen Büro ihrer Wohnung. Weil sie daran zweifelte, ob sie sich in das Mail-Konto einloggen durfte, recherchierte sie im Internet.

"Keine Einwilligung"

Sie erkundigte sich zudem bei einer Person in der Verwandtschaft, die als Staatsanwalt arbeitet. Der Verwandte war der Ansicht, dass damit kein Delikt begangen werde. Dem ist aber nicht so, wie aus einem am Dienstag veröffentlichten Urteil des Bundesgerichts hervor geht.

Die Art und Weise, wie ein Passwort beschafft werde, sei nicht entscheidend. Es bedürfe keines aktiven Handelns, damit der Tatbestand des unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem erfüllt sei.

Damit stützt das Bundesgericht den Entscheid des Obergerichts Aargau vom Oktober vergangenen Jahres. Das Bundesgericht teilt die Auffassung, wonach der Ehemann das Passwort unbewusst zurückgelassen habe und dies nicht als Einverständnis für einen Zugriff auf sein Mail-Konto zu verstehen sei.

Unbestimmtes Empfinden, etwas Unrechtes zu tun

Die zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu 30 Franken und zu einer Buße von 300 Franken (rund 270 Euro) verurteilte Frau hatte geltend gemacht, es bedürfe einer erhöhten kriminellen Energie, wie beispielsweise bei einem Hacking-Angriff, damit man sich in einem solchen Fall strafbar mache.

Ohne Erfolg blieb auch das Argument der Frau, dass sie sich aufgrund der Auskunft des Staatsanwalts in einem so genannten Verbotsirrtum befunden habe. Da es sich dabei nicht um eine offizielle, behördliche Auskunft gehandelt habe, könne sie nicht darauf abstellen.

Zudem habe sie auch später nochmals im Internet recherchiert, wie die forensische Auswertung ihres Computer gezeigt habe. Sie habe somit das unbestimmte Empfinden gehabt, etwas Unrechtes zu tun. Dies schließe einen Verbotsirrtum aus, schreibt das Bundesgericht.

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