Österreich

Frau wurde mit 57 Jahren zu Mann – keine Pension mit 60

Eine Steirerin ließ mit 57 Jahren ihr Geschlecht umwandeln, wollte dann mit 60 in Pension gehen. Doch die PVA lehnte ab.

Christine Ziechert
Obwohl ein Steirer 57 Jahre lang als Frau lebte, darf er nicht mit 60 in Pension gehen (Symbolbild).
Obwohl ein Steirer 57 Jahre lang als Frau lebte, darf er nicht mit 60 in Pension gehen (Symbolbild).
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Eine Steirerin, die mit 57 Jahren zum Mann wurde, darf nicht mit 60 Jahren in Pension. Denn entscheidend für den Pensionsantritt ist das zum Stichtag eingetragene Geschlecht im "Zentralen Personenstandsregister", urteilte nun der Oberste Gerichtshof.

Der Kläger lebte früher als Frau, war verheiratet und hat zwei Kinder. Im Jahr 2017, mit 57 Jahren, beschloss die Steirerin schließlich, zum Mann zu werden. Sie ließ sich die Brüste und Eierstöcke entfernen, eine genitalangleichende Operation wurde aber nicht durchgeführt. Zudem wurde neben dem Geschlechtseintrag im Personenstandsregister auf männlich auch der Vorname geändert. Somit gilt die Steirerin seit März 2017 offiziell als Mann.

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    Mann hat noch primäre weibliche Geschlechtsorgane

    Da er die überwiegende Zeit seines Lebens eine Frau war, noch primäre weibliche Geschlechtsorgane hat und auch eine "typisch weibliche Erwerbsbiografie mit Zeiten der Kindererziehung" aufwies, beantragte der 1960 geborene Steirer im Dezember 2020 mit 1. Jänner 2021 eine Alterspension.

    Doch die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) lehnte ab, mit der Begründung, dass sein derzeitig eingetragenes Geschlecht männlich sei und er somit erst mit 65 Jahren in Pension gehen kann. Der Mann ging gerichtlich dagegen vor, da die Entscheidung der PVA dem Gleichheitsgrundsatz widersprechen würde. Denn dadurch wären Frauen, die vor dem 60. Lebensjahr das Geschlecht wechseln, gegenüber jenen benachteiligt, die es erst danach tun.

    Eingetragenes Geschlecht zählt für Pensionsantritt

    Doch das Grazer Landesgericht für Zivilrechtssachen entschied ebenfalls nach dem Eintrag im Personenstandsregister und lehnte die Klage ab. Er habe sich als Mann vermerken lassen, also sei er auch pensionsrechtlich als maskulin zu behandeln. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz liege nicht vor, denn der Betroffene habe mit dem Eintrag selbst entschieden, als Mann gelten zu wollen.

    Der Steirer legte Berufung ein, die Causa ging an das Oberlandesgericht Graz. Doch auch das OLG berief sich auf das zum Stichtag eingetragene Geschlecht. Der Betroffene ging in Revision, nun war der Oberste Gerichtshof (OGH) am Zug. Vor dem OGH gab der Mann an, dass es im Jahr 2017 noch keine Möglichkeit gab sein Geschlecht als "divers", "inter" oder als "kein Eintrag" anzugeben.

    Mann wurde zu Frau – und bekam Pension

    Doch die Begründungen des Mannes griffen beim OGH nicht. Dass er keine genitalangleichende Operation vornehmen habe lassen, führe nicht dazu, dass er pensionsrechtlich als Frau zu behandeln sei. Entscheidend bleibe, dass die frühere Frau am Stichtag für die Pension als Mann im Personenstandsregister eingetragen war, so der OGH in seiner Entscheidung.

    Konsequenterweise müsste daher auch einem Mann, der sich vor dem 60. Lebensjahr zu einer Frau umwandeln lässt, ebenfalls die Pension verweigert werden. Denn bis zur Geschlechtsänderung liegt laut Rechtssprechung eine "typisch männliche Erwerbsbiografie" – soweit die Theorie. Doch in der Praxis beantragte eine 61-jährige Frau, die als Mann geboren wurde, die Alterspension, berichtet der "Standard". Diese wurde ihr im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auch gewährt.