Österreich

Freispruch für Arzt nach Kindestod in Innsbruck

Heute Redaktion
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Nach dem Tod des dreijährigen Amel in der Innsbrucker Kinderklinik im April 2010 ist am Mittwoch der deutsche Oberarzt am Oberlandesgericht (OLG) vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung freigesprochen worden. Der Mediziner habe nach der ärztlichen Sorgfaltspflicht gehandelt und sei deshalb freizusprechen gewesen, begründete Richter Ernst Werus das Urteil. Dieses war somit rechtskräftig.

Phosphathältige Einläufe, die dem Kind aufgrund einer Verstopfung verabreicht worden waren, seien zum damaligen Zeitpunkt nicht als gefährlich bekannt gewesen, meinte der Richter. Das verwendete Mittel hätte sogar rezeptfrei in der Apotheke erworben und von Müttern selbst angewandt werden können. "Bei dem Tod des dreijährigen Amel war keine Vorhersehbarkeit gegeben und damit auch keine Vorwerfbarkeit", sagte Werus in Richtung des Beschuldigten.

Das Beweisverfahren wurde für die OLG Verhandlung teilweise neu aufgerollt. Verteidiger Albert Heiss zog die eingeholten medizinischen Gutachten in Zweifel. "Die Sachverständigen haben mit der Tendenz geantwortet, den Angeklagten zu belasten", meinte der Rechtsanwalt empört. Der angeklagte Oberarzt schloss sich seinem Verteidiger an und meinte, dass in den Gutachten "klar und objektiv falsche Aussagen" getätigt worden wären.

Dosis zu hoch

Streitpunkt war vor allem, ob eine mehrfache Anwendung der phosphathältigen Einlaufflüssigkeit, wie sie bei Amel durchgeführt wurde, zulässig war. Beide Gutachter gingen davon aus, dass die angewandte Dosis für den dreijährigen Buben zu hoch war. Der Beschuldigte beharrte jedoch bis zuletzt darauf, dass die Dosis durchaus im zugelassenen Bereich gewesen wäre. "Die verabreichte Dosis wird in keiner Fachliteratur als zu hoch angesehen", verteidigte sich der angeklagte Arzt.

Darmerkrankung als Auslöser

Das Phosphat sei bei Amel, aufgrund einer "Darmmotilitätsstörung", unvorhergesehen schnell ins Blut übergangen, berichtete der Beschuldigte. Diese Darmerkrankung sei durch die Anamnese und der durchgeführten Untersuchung nicht erkennbar gewesen, beteuerte der Mediziner wiederholt. Der Sachverständige Kinderarzt Peter Voitl meinte hingegen, dass nach zwei Einläufen, die beide keine Wirkung gezeigt hätten, eine nähere Untersuchung des Kindes notwendig gewesen wäre. "Nach dem zweiten Einlauf hätte die Situation reevaluiert werden müssen", erklärte der Kinderarzt Peter Voitl.

Der Mediziner war Ende November 2012 am Innsbrucker Landesgericht erstinstanzlich zu einer bedingten Geldstrafe in der Höhe von 9.000 Euro verurteilt worden.

APA/red