Ein 18-Jähriger ist am Donnerstagabend am Landesgericht Wiener Neustadt wegen Mordes zu acht Jahren Haft verurteilt worden. Außerdem wurde er in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Teenager hatte laut Anklage Ende März nach einer durchzechten Nacht seinen 16-jährigen Freund auf einem Feldweg in einem Dorf im südlichen Niederösterreich erstochen.
Zu Prozessbeginn am 25. Oktober hatte sich der Angeklagte geständig gezeigt, die Tötungsabsicht aber geleugnet. Die Verteidigung sprach von Notwehrüberschreitung. "Mein Freund ist mir nachgelaufen, er hielt mir ein Messer an den Hals und hat mir gedroht, dass er mich abstechen, zerteilen und in einen Mistkübel stecken wird. Da hab' ich ihm das Messer weggenommen und gleich zugestochen", erklärte der junge Angeklagte die Eskalation der Situation.
14 Mal zugestochen
14 Mal rammte er seinem Freund das Messer in Brust-, Rücken- und Kopfbereich. "Er ist in die Knie gegangen, hat mich blöd angeschaut und gelacht. Da habe ich weiter gestochen", schilderte der 18-Jährige dem Gericht: "Ich war unter Adrenalin. Ich habe so etwas noch nie gemacht und würde es nie wieder machen."
Psychiater empfahl Einweisung
"Angst und Aggression, das Zwillingspaar des Menschen" waren laut Gerichtspsychiater Karl Dantendorfer ausschlaggebend für die Bluttat. Der 18-Jährige sei vor allem wegen seiner Gehörbeeinträchtigung gehänselt worden. Dazu kamen an jenem 27. März auch Alkohol und Cannabis. Der Psychiater jedenfalls hatte dem Geschworenensenat empfohlen, den Angeklagten in eine Anstalt einzuweisen: "Er leidet an einer seelischen Abartigkeit höheren Grades. Es besteht das Risiko, dass der Angeklagte eine derartige Straftat wieder begeht."
"Heimtückisches Handeln"
Mit ihrem Urteil folgten die Geschworenen der Argumentation der Staatsanwältin, die in ihrem Plädoyer gemeint hatte: "Dem Angeklagten ist es darauf angekommen, sein Opfer umzubringen. Er hat 14 Mal dermaßen wuchtig und massiv zugestochen, dass nicht nur der Herzbeutel eröffnet wurde, sondern eine knöcherne Verletzung im Schädelbereich des Opfers eintrat. "Die Anklägerin sprach von einem "heimtückischen Handeln."
APA/red.