Wien
Gericht entscheidet: "Corona-Infektion war Arbeitsunfall!"
Eine Wienerin klagte mit AK-Hilfe, weil sie sich in der Arbeit mit Corona ansteckte. Laut Oberlandesgericht war die Infektion ein Arbeitsunfall.
Vermutlich bei einer Besprechung mit dem Filialleiter steckte sich eine Verkäuferin in Wien mit Corona an. In zeitlicher Nähe wurde annähernd die gesamte Belegschaft der Filiale mit Covid-19 infiziert. Der Dienstgeber meldete keine der Infektionen als Berufskrankheit oder Arbeitsunfall bei der AUVA-Versicherung, die Verkäuferin hingegen schon.
Streit um Arbeitsunfall
Die AUVA hat den Antrag auf Anerkennung der Covid-19 Infektion als Berufskrankheit oder Arbeitsunfall jedoch abgelehnt. Außerdem könne die Ansteckung mit Covid-19 kein Arbeitsunfall sein, weil der Zeitraum der Infektion zum Ausbruch der Krankheit (Entwicklung der Symptome) länger als eine Arbeitsschicht sei. Gegen diesen Bescheid wurde mit Hilfe der Arbeiterkammer Wien vor dem Arbeits- und Sozialgericht geklagt. Das Erstgericht hat die Rechtsmeinung der AUVA bestätigt und die Klage mit Urteil abgewiesen.
Noch nicht endgültig erledigt
Gegen dieses Urteil wurde von der AK Berufung eingebracht. Das Oberlandesgericht Wien hat sich nun der Rechtsmeinung der AK angeschlossen und ausgesprochen, dass COVID-19 auch ein Arbeitsunfall sein kann, da es auf den Zeitpunkt der Ansteckung (dieser muss in einer Arbeitsschicht sein) ankommt. Da noch Sachverhaltserhebungen notwendig sind, wurde das Verfahren zurück an das Erstgericht verwiesen, es ist also noch nicht endgültig erledigt.
Laut AK "richtungsweisend"
Die Entscheidung des OLG ist jedoch als richtungsweisend zu sehen, da klargestellt wurde, dass jede berufsbedingte Infektion mit Covid-19 einer Arbeitnehmerin auch als Arbeitsunfall von der gesetzlichen Unfallversicherung geschützt sein kann.