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Gericht verbietet Schülerin Nikab im Unterricht

Heute Redaktion
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Bild: Fotolia

Eine Muslimin im deutschen Niedersachsen darf auch weiterhin keinen Gesichtsschleier in der Schule tragen. Das hat das Verwaltungsgericht Osnabrück bestätigt. Die 18-Jährige war nicht zur Aussage erschienen.

Mit der Ablehnung ihres Antrags "auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes" verfügte das Gericht, dass die Antragstellerin den Nikab auch weiterhin in der Schule nicht tragen darf. 
 

Das Gericht wollte mit der Muslimin, die im April in der Schule aufgenommen wurde, über ihren Antrag persönlich sprechen, um zwischen der von der Klägerin geltend gemachten Religionsfreiheit und dem staatlichen Bildungsauftrag zu entscheiden. Die Schülerin habe sich angesichts des großen Medieninteresses geweigert, persönlich zu erscheinen, die Chance zu einem Gespräch also nicht genützt, teilte das Gericht mit.

Das Mädchen hatte sich bereiterklärt ihre Identität durch Aufhebung der Verschleierung zu Unterrichtsbeginn vor einer weiblichen Beschäftigen der Schule offen zu legen. Sie wollte aber weiterhin verschleiert am Unterricht teilnehmen.



Unter diesen Bedingungen hatte sich die Schule nicht in der Lage gesehen, die Muslimin weiter zu unterrichten. Das Gericht hatte nach eigenen Angaben das persönliche Erscheinen der Klägerin angeordnet.


Nikab: Unter Nikab versteht man einen Schleier, der lediglich einen kleinen Sehschlitz für die Augen offen lässt. Meist wird der Schleier kombiniert mit einem Tschador oder anderem Gewand. 
Tschador: Ein dunkles Tuch, das die Haare und den Körper bis zu den Fußspitzen bedeckt, das Gesicht bleibt frei. Traditionell wird der Tschador im Iran getragen.
Hidschab: Traditionelles islamisches Kopftuch. Lässt das Gesicht frei, bedeckt das Haar, die Ohren, den Hals und oft auch die Schultern.
Burka: Sackähnliches Gewand, verhüllt Körper und Gesicht vollständig. Vor den Augen hat die Trägerin einen schmalen Sehschlitz.