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Geschenke umtauschen? Was Sie beachten müssen!

Heute Redaktion
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Bild: Fotolia

Gewährleistung, Garantie, Onlineshopping und Umtausch: Was tun, wenn ein Weihnachtsgeschenk nicht gefällt? Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) gibt Tipps und steht Betroffenen mit Rat und Hilfe zur Seite.

Insgesamt gilt: Es gibt kein Recht auf Umtausch. Bei Gutscheinen sind zu kurze Befristungen meist unzulässig. Achten Sie im Online-Shop auf vollständige Adressangaben der Firmen und Nebenkosten.

Was Verbrauchern oft nicht bewusst ist: Der Umtausch einer Ware ist kein gesetzlich verbrieftes Recht, sondern ein Zugeständnis des Unternehmens. Gerade im Weihnachtsgeschäft zeigen sich jedoch viele Händler kulant und räumen ihren Kunden ein Umtauschrecht ein.

Wer sichergehen will, der sollte sich unbedingt schon beim Kauf des Geschenks erkundigen und den Umtausch schriftlich bestätigen lassen. Geld zurück gibt es kaum, meist kann das ungeliebte Produkt aber gegen eine andere Ware oder gegen einen Gutschein eingetauscht werden.

Gutscheine

Gutscheine sind generell 30 Jahre lang gültig. Das bestätigte der Oberste Gerichtshof (OGH). Eine Verkürzung der Frist ist zwar möglich – jedoch nur mit einem triftigen Rechtfertigungsgrund des Unternehmers. Anlass für das Urteil war ein Thermengutschein, der nach zwei Jahren verfallen war. Nach Ablauf einer unzulässigen Befristung können Gutscheine jedenfalls nicht mehr für gänzlich wertlos erklärt werden. 

Stattdessen muss der Gutschein verlängert oder der Kaufpreis zurückerstattet werden. Empfehlenswert ist jedenfalls, den Gutschein beizeiten einzulösen. Wenn Unternehmen pleitegehen, verliert der Gutschein seinen Wert. Auch wenn ein Gutschein eine Konkursforderung darstellt, lohnt es sich oft nicht, den Anspruch angesichts geringer Quoten und der Gerichtskosten anzumelden.

Vorsicht bei Gutschein-Plattformen im Internet: Prüfen Sie vor Erwerb eines Gutscheines über eine Plattform, wer überhaupt der Aussteller ist. Denn die Plattformen treten oft nur als Vermittler auf.

Gewährleistung

Nicht zu verwechseln ist der Umtausch einer Ware mit dem Recht auf Gewährleistung, das dem Käufer zusteht, wenn das Produkt einen Mangel aufweist. Ist z. B. der neu gekaufte Fernseher nicht funktionsfähig, dann muss das Unternehmen den Fehler entweder innerhalb einer angemessenen Frist beheben oder das Produkt ersetzen. Ist das nicht möglich, kann alternativ eine Preisminderung oder die Rückerstattung des Kaufpreises verlangt werden.

Generell gilt: Hersteller und Händler können das Recht auf Gewährleistung weder ausschließen noch wesentlich einschränken. Garantiezusagen – freiwillig aber bindend Gesetzlich überhaupt nicht geregelt ist dagegen die vertragliche Garantie. Sie ist eine freiwillige Zusage des Unternehmens, dem Konsumenten im Fall einer Reklamation entgegenzukommen.

Was das konkret beinhaltet, steht in den Garantiebedingungen – ist also von Unternehmen zu Unternehmen unterschiedlich. Liegt allerdings eine Garantie- Zusage vor, dann ist diese auch verbindlich. Das gilt z.B. auch dann, wenn keine unmittelbare Eigenschaft der Ware betroffen ist ("Geld-zurück-Garantie").

Online-Bestellungen

Bei Onlinekäufen gibt es ein Rücktrittsrecht bis zu 14 Tagen ab Erhalt der Ware. Bei entsiegelten CDs und DVDs oder Konzerttickets gibt es kein Rücktrittsrecht. Werden Kunden über das Rücktrittsrecht nicht ordentlich informiert, verlängert sich die Frist um zwölf Monate. 

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