Wirtschaft

Grasser blitzt mit Klage gegen Ramprecht wieder ab

Heute Redaktion
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Bild: Reuters

Ex-Finanzminister Karl-Heinz Grasser ist mit einer Klage gegen seinen früheren Mitarbeiter Michael Ramprecht erneut abgeblitzt. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien hat Grassers Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Wien-Innere Stadt nicht Folge gegeben.

Der Rechtsstreit geht um ehrenbeleidigende Äußerungen Grassers gegen Ramprecht, der in der Buwog-Korruptionscausa als Belastungszeuge gegen Grasser auftritt. "Jetzt ist mehrfach gerichtlich festgestellt worden, dass Grasser Ramprecht nicht verunglimpfen darf", betont Ramprechts Anwalt Michael Pilz. Gegen die Entscheidung ist nur mehr eine außerordentliche Revision zulässig.

Das Erstgericht und das Berufungsgericht folgten der Argumentation von Grasser nicht. Nun soll der Ex-Finanzminister an Ramprecht binnen 14 Tagen die Kosten der Berufungsverantwortung, konkret 1.651,56 Euro, ersetzen.

Ob Grasser nun versucht, über die außerordentliche Revision doch noch recht zu bekommen, ist offen. Ramprechts Anwalt Michael Pilz erwartet jedenfalls nicht, dass Grasser mit einer eventuellen ao. Revision erfolgreich wäre. Über die Zulassung dieser ao. Revision müsse außerdem genau das Gericht befinden, das nun gegen Grasser entschieden hat.

Geldstrafe für Grasser

Ramprecht hatte Grasser im Zusammenhang mit den Korruptionsermittlungen rund um die Buwog-Privatisierung öffentlich belastet. Grasser konterte, indem er seinem früheren Mitarbeiter vorwarf, "psychisch labil" zu sein und dringend psychische Hilfe zu benötigen. Nachdem er gerichtlich zur Unterlassung dieser Aussage verpflichtet wurde, wiederholte er sie im parlamentarischen Untersuchungsausschuss am 17. April 2012. Daraufhin wurde Grasser zur Zahlung einer Geldstrafe von 5.000 Euro verurteilt.

Die Geldstrafe versuchte er erneut am Rechtsweg zu bekämpfen und erklärte, er sei im Zuge des parlamentarischen Untersuchungsausschusses rechtlich verpflichtet gewesen, die inkriminierte Aussage zu tätigen. Seine Aussage, die wahr sei, sei somit gerechtfertigt gewesen. Ramprecht entgegnete, Grasser sei dazu nicht gefragt worden, sondern habe unaufgefordert angegeben, dass sich aus Mails des Beklagten dessen psychische Labilität ergebe. Ein Rechtfertigungsgrund bestehe daher nicht, darüber hinaus sei die Aussage auch nicht wahr.