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"Verkehrszeichen gelten, solange sie hängen"

Heute Redaktion
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Anrainerparkzone im 1. Bezirk.
Anrainerparkzone im 1. Bezirk.
Bild: Helmut Graf

Der Streit um die Öffnung der Anrainerparkzonen geht in die nächste Runde. Die Vorsteher des 1. und 8. Bezirks holen sich die Unterstützung eines Experten. Sein Fazit im Überblick.

Seit 1. Dezember gelten aufgrund der Verordnung, die Unternehmern und Sozialdiensten die Nutzung der Anrainerparkzonen an Werktagen gestattet, diese Parkzonen in mehreren Wiener Bezirken nur noch eingeschränkt.

Zig tausende Unternehmer aus allen 23 Bezirken hätten jetzt diese Berechtigung für den 1. und 8. Bezirk, klagen die beiden ÖVP-Bezirksvorsteher. Sowohl Markus Figl (Innere Stadt) und Veronika Mickel-Göttfert (Josefstadt) hatten sich gegen diese Umstellung ausgesprochen und stehen seither auf den Barrikaden. In ihren Bezirken wurde Finanzierung der nötigen Zusatztaferln deshalb abgelehnt.

"Verkehrsrecht ist kein Wunschbrunnen"

Damit kommt es zu einer besonderen Situation: Denn es gibt keine gesicherte Antwort auf die Frage was jetzt in den Anrainerparkzonen gilt. Offenbar ist strittig was passiert, wenn die Verordnung und die Kundmachung durch Verkehrszeichen inhaltlich nicht mehr übereinstimmen. Es vertreten damit unterschiedliche Gruppierungen verschiedene Positionen.

Aufgrund dessen wurde der Verkehrsrechtsexperte Christian Piska gebeten, ein Gutachten zu diesem Thema zu erstellen, welches in einer gemeinsamen Pressekonferenz der beiden Bezirksvorsteher präsentiert wurde.

"Verkehrsrecht ist kein Wunschbrunnen der Vizebürgermeisterin. Es gilt das, was kundgemacht – also ausgeschildert – ist. Der Bürger muss sich darauf verlassen können, dass gilt, was auf den Verkehrszeichen steht", betont Figl. Diese Ansicht wird von dem eingeholten Experten-Gutachten unterstützt. Figl fordert: "Die zuständige Stadträtin muss mit sofortiger Wirkung dieses Faktum anerkennen und die Bewohnerparkplätze in der Inneren Stadt wieder entsprechend behandeln".

"Unser Ziel ist es wieder Fairness herzustellen"

Die Neuregelung entspreche weder den Bedürfnissen und Wünschen der Bewohnern der Josefstadt, noch sei diese rechtskonform, so auch Mickel-Göttfert. Seit der Einführung im Dezember 2018 herrsche Unklarheit bei den Parkplatzsuchenden.

"Schon der Hausverstand sagt uns, dass gelten muss, was auf den Schildern steht. Alles andere ist vollkommen unerklärlich", klagt die Bezirksvorsteherin. "Unser Ziel ist es wieder Fairness für die Parkplatzsuchenden im Bezirk herzustellen." Nachdem auch die Volksanwaltschaft nun ein Prüfverfahren eingeleitet habe, hoffe man, dass die Verordnung durch den VfGH aufgehoben werde.

"Stadträtin Vassilakou wäre gut beraten, die Verordnung bereits jetzt zurückzunehmen, denn die Einleitung eines Prüfverfahrens durch die Volksanwaltschaft ist ein starker Hinweis, dass diese rechtswidrig ist", so schießt Mickel-Göttfert in Richtung Rathaus.

Das Kurzgutachten von Christian Piska, Verkehrsrechtsexperte am Institut für Staats- und Verwaltungsrecht des Juridiciums der Universität Wien, hält folgendes fest:

"Die Ansicht der MA 46, wonach es mit Inkrafttreten der neuen Verordnungen kein Anwohnerparken mehr gebe, solange die neuen Zusatztafeln nicht aufgehängt seien, ist aus meiner Sicht indiskutabel und schlicht als falsch zu verweisen, weil sie jeglichen Kundmachungsgrundsätzen vollends entbehrt und zuwiderläuft."

"Nach herrschender und zutreffender Judikatur sind Verkehrszeichen, solange sie angebracht sind, von den Verkehrsteilnehmern auch zu beachten."

"Einmal gehörig kundgemachte Verkehrszeichen behalten ihre Gültigkeit, solange sie angebracht sind. Daran vermag aufgrund der spezifischen Natur von Verkehrszeichen auch eine Systemänderung durch eine im Amtsblatt des Magistrats kundgemachte Verordnung nichts zu ändern, weil dadurch die Publizitätswirkung aufgehängter Verkehrszeichen – auf dem Boden rechtsstaatlicher Grundsätze – nicht durchbrochen werden kann."

Mit rechtsstaatlicher Argumentation nicht vertretbar

"Man kann den Verkehrsteilnehmern nicht zumuten […] Verordnungen ausheben zu müssen, bevor sie sich – im Verkehrsfluss – danach richten."

"Eine Verordnung, die derart unnötig komplex und verästelt gefasst ist, erfüllt die Voraussetzung der Wahrnehmbarkeit im Verkehrsfluss nicht. Generell ist höchst fraglich, ob ein derart ausufernder – kaum fasslicher – Norminhalt überhaupt den verfassungsrechtlichen Anforderungen an Klarheit und Nachvollziehbarkeit gerecht wird."

"Ein Forschen in der Online-Version des Amtsblatts der Stadt Wien und die anschließende Interpretation des unnötig komplexen und gänzlich unübersichtlichen Textes erfüllen die Anforderungen nicht im Ansatz."

"Die Kundmachung des Anwohnerparkens durch bloßen Verweis auf ein Amtsblatt muss daher wegen Verstoßes gegen rechtsstaatliche Grundsätze als nicht gehörig angesehen werden. Mit der von der MA 46 gewählten Kundmachungstechnik wurde die Grenze dessen überschritten, was auf dem Boden rechtsstaatlicher Argumentation noch vertretbar ist."

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    (red/rcp)