Österreich

Gutachter zu Grazer Amokfahrer sind sich uneinig

Heute Redaktion
14.09.2021, 14:04

Beide psychiatrischen Gutachten zum Amokfahrer von Graz liegen der Staatsanwaltschaft nun vor. Die Gutachten stimmen zwar darin überein, dass Alen R., der nach wie vor in Untersuchungshaft sitzt, die Taten unter dem Einfluss einer "seelischen und geistigen Abartigkeit" begangen hat. In der Frage der Zurechnungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt sind die Gutachter jedoch unterschiedlicher Meinung.

Beide psychiatrischen Gutachten liegen der Staatsanwaltschaft nun vor. Die Gutachten stimmen zwar darin überein, dass Alen R., der nach wie vor in Untersuchungshaft sitzt, die Taten unter dem Einfluss einer "seelischen und geistigen Abartigkeit" begangen hat. In der Frage der Zurechnungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt sind die Gutachter jedoch unterschiedlicher Meinung.

Der 28-jährige Alen R. war am 20. Juni vergangenen Jahres mit seinem SUV mitten durch die Grazer Innenstadt gerast. Dabei wurden drei Menschen getötet und 36 weitere zum Teil schwer verletzt. Anschließend ließ er sich vor einer Polizeiinspektion widerstandslos festnehmen. Zu seinem Motiv schweigt Alen R. nach wie vor. Auslöser für die Wahnsinnstat dürften aber Beziehungsprobleme gewesen sein. 

Wie die Staatsanwaltschaft Graz am Donnerstag bekanntgab, liegen nun beide psychiatrischen Gutachten vor. Einigkeit besteht darin, dass Alen R. "die Taten unter dem Einfluss einer geistigen und seelischen Abartigkeit höheren Grades begangen hat und bei ihm die Gefahr weiterer solcher Taten besteht."

Uneinigkeit bei Unzurechnungsfähigkeit

Ob der 28-Jährige allerdings zum Tatzeitpunkt zurechnungsfähig war und deshalb dafür strafrechtlich belangt werden kann, darüber scheiden sich die Gutachter. Dabei geht es darum, ob dem Täter zum Zeitpunkt der Tat klar war, dass er ein Unrecht begeht.

Ist dies nicht der Fall, kann er nicht strafrechtlich belangt werden. Aufgrund der Wiederholungsgefahr würde er dann aber in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen werden.

Nun müssen die Sachverständigen zu ihrem Gutachten und dem des Kollegen Stellung beziehen. Lassen sich die Differenzen in den psychiatrischen Einschätzungen nicht ausräumen, muss ein dritter Gutachter hinzugezogen werden, dessen Urteil dann den Ausschlag gibt.

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