Österreich

Gutscheine müssen länger als 3 Jahre gültig sein

Aufladbare Geschenkkarten, deren Gültigkeitsdauer auf drei Jahre beschränkt ist, sind laut VKI nicht erlaubt.

Heute Redaktion
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Konsumenten ärgern sich über Geschenkkarten, die nur drei Jahre gültig sind.
Konsumenten ärgern sich über Geschenkkarten, die nur drei Jahre gültig sind.
Bild: imago stock & people

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) schlägt angesichts eines aktuellen Falles Alarm: eine dreijährige Gutschein-Gültigkeitsdauer sei zu kurz.

Konkreter Anlassfall: Interspar hatte Geschenkkarten angeboten, mit denen bei Shops von Interspar, fast allen Spar- und Eurosparmärkten und Hervis eingekauft werden konnten. Allerdings waren die wieder aufladbaren Gutscheinkarten nur "bis zu drei Jahre" lang gültig. Diese kurze Dauer würde nicht dem Gesetz entsprechen. Der VKI ging im Auftrag des Sozialministeriums gerichtlich dagegen vor – mit Erfolg.

Das Landesgericht Salzburg (LG) teilt die Ansicht des Vereins, wonach die Verkürzung der Gültigkeitsdauer auf drei Jahre "gröblich benachteiligend ist." Das Urteil ist nicht rechtskräftig, Interspar hat Berufung eingelegt.

Argumente zurückgewiesen

Die von Interspar vorgebrachten Sicherheitsbedenken, die eine dreijährige Befristung notwendig erscheinen ließen, überzeugten das Gericht nicht. Immerhin liege es im Aufgabenbereich von Interspar, die Gutscheinkarten dementsprechend aufzuarbeiten.

Auch das Argument, das Kassenpersonal wäre bereits angewiesen worden, Kunden mit abgelaufenen Karten auf das Anrecht einer Neuausstellung hinzuweisen, überzeugte das Gericht nicht. Der Durchschnitts-Konsument würde gar nicht erst auf die Idee kommen, das Guthaben noch einzulösen, wenn die Gültigkeit der Karte nach dem Regelwerk bereits abgelaufen ist.

Gutscheine sollten nicht verfallen dürfen

Übrigens: Grundsätzlich endet ein Gutschein erst nach 30 Jahren. Verfallsklauseln sind nach der Rechtsprechung sittenwidrig, wenn sie die Geltendmachung von Ansprüchen ohne sachlichen Grund übermäßig erschweren. "Die jeweils zulässige Gutscheindauer hängt vom Einzelfall ab: Je kürzer die Verfallsfrist sein soll, desto triftiger muss der Rechtfertigungsgrund sein", so VKI-Jurist Joachim Kogelmann.

Weil der Verein für Konsumenteninformationen regelmäßig Beschwerden über abgelaufene Gutscheine bekäme, habe man sich im letzten Jahr verstärkt darum gekümmert und erreicht, dass viele Unternehmer die kurzen Verfallsfristen bei Gutscheinen geändert haben, freut Beate Gelbmann, Leiterin Abteilung Klagen im VKI. (red)