Österreich

Hahn krähte fast stündlich, schlafloser Wiener klagte

Ein Hühnchen hatte ein Wiener mit seinem Nachbarn zu rupfen: Der Mann klagte wegen Lärmbelästigung durch Hähne – und war vor Gericht erfolgreich.

Christine Ziechert
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Auch tagsüber krähten die Hähne teilweise eine halbe Stunde lang. (Symbolbild)
Auch tagsüber krähten die Hähne teilweise eine halbe Stunde lang. (Symbolbild)
Getty Images/iStockphoto

Bei diesem Urteil haben die Hühner (und auch die Hähne) nichts zu lachen: Ein Wiener aus Liesing fühlte sich durch den Lärm, den das Geflügel in der Nachbarschaft verursachte, gestört und klagte zwei für die Hühnerhaltung verantwortliche Anrainer wegen Lärmbelästigung.

Laut dem Kläger sorgten die Tiere nach Sonnenuntergang mitunter fast stündlich und mehrere Minuten lang mit ihrem Krähen für schlaflose Nächte. Aber auch tagsüber konnte sich der Wiener in seiner Wohnung am Stadtrand nicht entspannen, da die Hähne miteinander kämpften oder teilweise eine halbe Stunde lang laute Geräusche von sich gaben. 

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    Besitzer argumentierten mit ortsüblicher Hühnerhaltung

    Die Beklagten wiederum entgegneten, die Hühnerhaltung sei ortsüblich. Das Krähen vor sieben Uhr früh sei nicht der Regelfall, ein Krähen im Stall sei nicht lauter als der Umgebungslärm. Zudem habe der Kläger die Hühnerhaltung zwischen 2012 und 2015 unbeanstandet geduldet, weshalb allfällige Ansprüche verschwiegen oder verfristet seien.

    Dieser Argumentation konnte das Bezirksgericht Liesing nicht folgen und gab somit dem Kläger Recht: Das Krähen der Hähne müsse unterbleiben, soweit diese in der Nachbarwohnung einen "ungebührlichen, schlafbehindernden oder störenden" Lärm verursachen, der mit dem ortsüblichen Ausmaß nichts mehr zu tun habe.

    Oberster Gerichtshof gab Kläger Recht

    Die Beklagten legten Berufung ein, doch auch das Wiener Landesgericht für Zivilrechtssachen bestätigte das Urteil. Die Hühnerhalter gingen daraufhin in Revision, der Oberste Gerichtshof wies diese aber zurück. Die beiden Hahn-Besitzer müssen nun die Kosten der Revisionsbeantwortung in Höhe von 1.032,91 Euro übernehmen.