Österreich

Hautärztin verlangte 50 Euro "Eintritt" in Ordination

Ein gerichtliches Nachspiel hat das Vorgehen einer Wiener Kassenärztin, die im März 2020 eine "Ordinationszutrittspauschale" forderte.

Christine Ziechert
Nur wer 50 Euro zahlte, wurde von der Hautärztin behandelt (Symbolbild).
Nur wer 50 Euro zahlte, wurde von der Hautärztin behandelt (Symbolbild).
Getty Images/iStockphoto

Im März 2020, als die Corona-Pandemie gerade volle Fahrt aufnahm, sorgte eine Wiener Fachärztin für Haut- und Geschlechtskrankheiten für Aufregung. Denn die Medizinerin verlangte von ihren Patienten eine "Ordinationszutrittspauschale" in Höhe von 50 Euro. Die Begründung: Die ÖGK stelle keine Desinfektionsmittel zur Verfügung, daher sollten die Patienten dafür aufkommen.

Wer sich weigerte zu zahlen, wurde – trotz Vertrag der Ärztin mit verschiedenen Krankenkassen – nur gegen ein Privathonorar behandelt. Die Ärztekammer bekam Wind davon und drohte mit einer Disziplinaranzeige. Die Frau schloss daraufhin ihre Ordination mit dem Hinweis, dass die Gesundheitsbehörden eine telekommunikative Behandlung empfehlen würden. Dies würde aber dermatologisch oft nicht ausreichen, sie akzeptiere daher nur mehr Privatpatienten "nach gewohnter gewissenhafter, auch körperlicher Derma-Behandlung" gegen ein Privathonorar von 90 Euro (Hausbesuche ab 250 Euro).

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    Pixabay/Heute

    Ärztin verlangte auch 20 Euro "Dokumentationskostenbeitrag"

    Die Medizinerin – sie ist seit 1. Jänner 2021 nur noch als Wahlärztin tätig – war der Ärztekammer bereits zuvor negativ aufgefallen, wie die "Presse" berichtet. Die Hautärztin hatte 2019 von Patienten einen "Dokumentationskostenbeitrag" in Höhe von 20 Euro gefordert, wenn diese auf einem Formular eingewilligt hatten, dass ihre Gesundheitsdaten an andere Ärzte und medizinische Einrichtungen weitergeleitet würden. Den Betrag rechtfertigte sie mit einem Mehraufwand für die Dokumentation nach der Datenschutz-Grundverordnung. Die Ärztekammer machte die Dermatologin daraufhin auf die Unzulässigkeit dieser Zusatzforderung aufmerksam.

    Aufgrund der zweimaligen Verfehlungen leitete die Ärztekammer im Mai 2020 schließlich ein Disziplinarverfahren gegen die Ärztin ein. Im August 2020 fand die mündliche Verhandlung statt. Die Medizinerin erhielt eine Disziplinarstrafe in Höhe von 2.000 Euro, zusätzlich sollte sie die Kosten des Verfahrens in Höhe von 1.000 Euro tragen.

    Freispruch wurde wieder aufgehoben

    Doch das Verwaltungsgericht Wien strich die Strafe mit der Begründung, der Tatzeitraum "März 2020" sei zu ungenau, es gebe keine Angaben zum Tatort oder Namen konkreter, nicht behandelter Patienten. Der Österreichische Verwaltungsgerichtshof sah dies anders: Auf Antrag des Disziplinaranwalts wurde der Freispruch des Verwaltungsgerichts wieder aufgehoben. Der Zeitraum war konkret genug, die Ordinationsstätte der Ärztin angeführt.