Niederösterreich

Höchstgericht hebt nach FPÖ-Klage Stadtratswahl auf

Der Verfassungsgerichtshof hat nach einer Klage der FPÖ und der Bürgerliste Germs die Wahl der Stadträte in Groß Gerungs für ungültig erklärt.

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Der Hauptplatz und links das Rathaus in Groß Gerungs.
Der Hauptplatz und links das Rathaus in Groß Gerungs.
Duke of W4, CC BY-SA 3.0 AT via Wikimedia Commons

Im Waldviertel sorgte jetzt eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs für Aufsehen, die weitreichende Folgen haben könnte. So entschied das Höchstgericht wie die "NÖN" berichten, dass die Wahl der Stadträte in Groß Gerungs (Bezirk Zwettl) ungültig ist. Denn die Gemeinde hatte ein offenbar falsches, aber in Niederösterreich absolut gängiges Verfahren gewählt. 

Nachdem die ÖVP mit rund 68 Prozent die Gemeinderatswahl im Jänner klar gewonnen hatte, besetzte sie alle fünf Stadtratsposten in Groß Gerungs selbst. Das sieht das sogenannte d´Hondtsche Verfahren vor. Bei Gemeinderatswahlen als auch bei der Wahl von Stadträten und geschäftsführenden Gemeinderäten kommt dieses traditionell zum Einsatz. Wie sich herausstellte, wird es in der Gemeindeordnung aber nicht explizit erwähnt, wenn es um die Besetzung der Gemeindevorstände (also etwa die Stadträte) geht. 

Klage war erfolgreich

Die FPÖ und die Bürgerliste Germs zogen deshalb vor Gericht und bekamen nun tatsächlich von höchster Stelle Recht. "Der Anfechtung wird stattgegeben. Das Verfahren zur Wahl des Gemeindevorstandes der Stadtgemeinde Groß Gerungs vom 20. Februar 2020 wird beginnend mit der Aufteilung der Anzahl der geschäftsführenden Stadträte auf die im Gemeinderat vertretenen Wahlparteien aufgehoben", heißt es seitens des Verfassungsgerichtshofes.

In Groß Gerungs bedeutet das nun, dass nun FPÖ und SPÖ jeweils einer der fünf Stadtratsposten zusteht. Die Entscheidung könnte weitreichende Folgen für ganz Niederösterreich haben. Denn entweder wird die Gemeindeordnung für künftige Wahlen angepasst oder kleinere Parteien könnten es in Zukunft leichter haben, Posten in der Gemeinde zu ergattern. 

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