Wien

Höchstgericht sind Gefühle von Kater völlig egal

Das OGH entschied: Nach der Scheidung sei eine Katze wie "eine Sache" zu behandeln. Ein Tier könne nicht selsbt entscheiden, wo es sich wohlfühlt.

Christian Tomsits
Was Katzen fühlen und bei wem sie sich wohl fühlen, spielt für die Zuordnung bei einer Scheidung laut OGH keine Rolle.
Was Katzen fühlen und bei wem sie sich wohl fühlen, spielt für die Zuordnung bei einer Scheidung laut OGH keine Rolle.
Getty Images/iStockphoto

Dieser Spruch des Obersten Gerichtshof ist eine echte "Schnurre": Zwei Eheleute, die sich Ende 2021 hatten scheiden lassen, stritten so lange um ihren gemeinsamen Kater Namens F., bis im Fall vom Obersten Gerichtshof (OGH) entschieden werden musste – und nun erneut herausgefunden werden muss, wo das Tier in Zukunft leben darf.

Verzwickte Katzen-Entscheidung bei Scheidung 

Der Mann hatte im Scheidungsverfahren angegeben eine stärkere gefühlsmäßige Bindung zum Tier haben. Die Frau hätte das Tier bei ihrem Auszug heimlich mitgenommen und aus seinem gewohnten Umfeld – zu dem auch eine weitere (beim Mann verbliebene) Katze gehört habe – gerissen. 

Die Frau widerum hatte erklärt, dass der Kater "für sie" sei. Das Tier wäre als Ersatz für eine von ihr in die Ehe eingebrachte (verstorbene) Katze angeschafft worden und sie hätte sich beinahe alleine um das Tier gekümmert und zu ihm eine "wechselseitige" enge emotionale Bindung aufgebaut.

Zwei Instanzen kamen zu unterschiedlichem Schluss

Das Bezirksgericht Graz-Ost stellte sich auf die Seite des Mannes, da dieser eine stärkere Bindung zum Kater aufgebaut habe. Das Landesgericht Graz hob die Entscheidung des Bezirksgerichts auf, weil darin nicht berücksichtigt wurde, zu welchem Ehegatten die Katze selbst die stärkere emotionale Bindung habe

Dem widersprach schlussendlich der OGH ziemlich kalt. Zu wem der Kater selber will oder was für ihn besonders gut für ihn sei, ist rechtlich nicht relevant. Am Ende des Tages seien Tiere im Eheverfahren rechtlich wie "eine Sache" zu behandeln.

Was eine Katze nun will  oder fühlt (Anm: weiß man das je?), spielt für das Gericht offenbar keine Rolle, solange der Besitzer nicht gegen Tierschutzgesetze verstößt. Entscheidend sei vielmehr der menschliche Zugang: Bei der Zuweisung des Haustiers kommt es laut OGH darauf an, wer von den Eheleuten die stärkere emotionale Beziehung zum Tier habe. Da dies jedoch nicht endgültig geklärt wurde, muss nun das Scheidungsverfahren wiederholt werden.

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