Wirtschaft

IBAN-Verschreiber kostet bis zu 30 Euro

Heute Redaktion
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Bei Verwendung einer falschen "IBAN", der seit August geltenden neuen und längeren Kontonummer, verlangen Banken laut Arbeiterkammer Stornospesen von bis zu 30 Euro. "Die Banken müssen auf diese unverhältnismäßig hohen Zusatzgebühren verzichten", fordert Harald Glatz, Konsumentensprecher des Pensionistenverbandes Österreich (PVÖ), am Montag.

, verlangen Banken laut Arbeiterkammer Stornospesen von bis zu 30 Euro. "Die Banken müssen auf diese unverhältnismäßig hohen Zusatzgebühren verzichten", fordert Harald Glatz, Konsumentensprecher des Pensionistenverbandes Österreich (PVÖ), am Montag.

Besonders ältere Menschen hätten gerade jetzt in der Anfangsphase noch Schwierigkeiten mit der Umstellung von den bisherigen kurzen Kontonummern auf die deutlich längere IBAN. "Hier kann es durchaus passieren, dass es zu dem einen oder anderen 'Verschreiber' kommt", so Glatz.

Offiziell ist es den Banken verboten, für Rückbuchungen aufgrund von nicht korrekt eingetragenen Kontodaten Spesen zu verlangen. Rechtlich gedeckt sind lediglich Kosten für eine schriftliche Mitteilung, dass die Einzahlung nicht durchgeführt werden konnte. "Hier haben sich einige Geldinstitute unter dem Deckmantel der 'Stornospesen' aber ein Schlupfloch gesucht. Diese angebliche 'Bearbeitungsgebühr' von bis zu 30 Euro ist aber absolut unverhältnismäßig hoch", kritisiert Glatz.

83 Euro von 100-Euro-Spende weg

Noch kostspieliger sind nicht durchgeführte Überweisungen im Nicht-Euroraum. Von 100 Euro, die eine Kundin laut AK für die Hochwasserhilfe nach Bosnien spenden wollte, blieben ihr nur 17,01 Euro übrig, weil die Überweisung trotz richtigem IBAN und BIC schief ging und zurück kam. Der Name des Empfängers bei der Empfängerbank war nicht korrekt gewesen. Die Aufstellung der Bankspesen war zudem lückenhaft.

Für Spesen bei nicht durchgeführten oder fehlgeschlagenen Überweisungen gilt, dass sie nur verrechnet werden dürfen, wenn sie im Kontovertrag im Detail vereinbart wurden und wenn es sich um einen Kundenfehler gehandelt hat, zum Beispiel, wenn das Konto nicht gedeckt war, so die Arbeiterkammer.

"Spesenhöhe ist zweifelhaft"

Laut Zahlungsdienstegesetz dürfen Spesen nur für die Mitteilung der Nichtdurchführung oder für die Wiedererlangung eine verlorenen Geldbetrages anfallen. Beliebige Bearbeitungsspesen ohne Aufschlüsselung dürfte es eigentlich gar nicht geben. Die Höhe der Spesen muss sich am tatsächlichen Aufwand ausrichten. "Bei automatisierten Prozessen ist höchst zweifelhaft, ob die Spesenhöhe dem Aufwand angemessen ist", so die AK.