Politik

Impfpflicht fix – alle drei Monate bis 3.600 Euro Straf

Das Sozialministerium hat Donnerstag die kommende Corona-Impfpflicht in Österreich endgültig fixiert. "Heute" zeigt, was in dem Impfpflichttext steht.

Rene Findenig
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Impfschlange im Austria Center Vienna. Mit der Impfpflicht wird wieder ein enormer Andrang erwartet.
Impfschlange im Austria Center Vienna. Mit der Impfpflicht wird wieder ein enormer Andrang erwartet.
Vadim Ghirda / AP / picturedesk.com

Nun ist es von politischer Seite vollbracht: Die Regierung hat die Details zur kommenden Impfpflicht in Österreich fixiert. Geeinigt hat man sich nicht nur als ÖVP-Grünen-Regierung, auch SPÖ und NEOS sind mit im Boot. Extra für das Vorhaben geschaffen wird das "COVID-19-Impfpflichtgesetz". Diese Impfpflicht greife zwar in Grundrechte ein, "unter bestimmten Voraussetzungen ist der Gesetzgeber aber berechtigt, Grundrechte zu beschränken", heißt es vom Sozialministerium.

Als Grund für die Umsetzung wird die niedrige Durchimpfungsrate in Österreich und die "damit verbundenen Herausforderungen für die Pandemiebekämpfung insbesondere der Überlastung des Gesundheitssystems" genannt. Das Sozialministerium verweist zudem auf Verfassungsjuristen, die bestätigt hätten, dass die Impfpflicht dem Schutz der öffentlichen Gesundheit diene und mit den Grundrechten vereinbar sei. Der Gesetzesentwurf wird nun in die Begugtachtung geschickt.

Kein Zwang, keine Haft

Im Gesetz heißt es, dass die Impfpflicht "nicht mit physischem Zwang durchgesetzt" werde. In Kraft treten werde sie Anfang Februar 2022, gelte werde sie bis voraussichtlich Ende Jänner 2024. Kommen bis dahin neue Corona-Impfstoffe zum Einsatz, werden diese nachträglich im Gesetz berücksichtigt. Impfen lassen müssen sich demnach "alle Personen ab dem 14. Lebensjahr, die in Österreich ihren Hauptwohnsitz haben oder über eine Hauptwohnsitzbestätigung verfügen".

Später wird konkretisiert, dass die Impfpflicht für "grundsätzlich jede in Österreich wohnhafte Person" gelte. Ausnahmen gibt es nur wenige: Schwangere Personen (aber nur für die Dauer der Schwangerschaft), Personen die nicht ohne Gefahr für Leben oder Gesundheit geimpft werden können, genesene Personen für 180 Tage ab dem Tag der Probennahme des positiven PCR-Tests und Kinder unter 14 Jahren. Andere Ausnahmen gibt es nicht.

So läuft die Kontrolle ab

Ausnahmegründe müssen mittels ärztlichem Attest bestätigt werden, darin enthalten müssen Angaben der betroffenen Person, Angaben zum ausstellenden Arzt, Angaben zum Ausnahmegrund und das Datum des Wegfalls des Ausnahmegrunds stehen. Genesene Personen wiederum müssen einen Genesungsnachweis oder ein Genesungszertifikat nachweisen können. Um alle Personen zu erfassen, werden Melderegister, zentrales Impfregister und Epidemiologischen Meldesystems miteinander abgeglichen.

Vierteljährlich sieht das Gesetz so genannte "Impfstichtage" vor, an denen alle erfassten Personen im Impfregister überprüft werden. Ungeimpfte erhalten dabei kurz davor ein Erinnerungsschreiben, in dem sie aufgefordert werden, sich bis zum nächsten "Impfstichtag" impfen zu lassen. Ist bis zum "Impfstichtag" keine Impfung oder ein Ausnahmegrund eingetragen, "wird der ungeimpften Person von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde eine Strafverfügung ausgestellt", heißt es.

Ab wann es zu Strafen kommt

Das jeweilige Strafverfahren wickeln die Bezirksverwaltungsbehörden und nicht der Bund ab, die Ermittlung der Betroffenen erfolgt aber auf Bundesebene. Strafen gibt es vierteljährlich, entweder kommt es zu einem ordentlichen Verfahren oder alternativ zu einem abgekürzten Verfahren. Im abgekürzten Fall werden bis zu 600 Euro sofort fällig, wird nicht eingezahlt oder Einspruch erhoben, kommt es zu einem ordentlichen Verfahren. Bei diesem steigt die Strafe bis zu 3.600 Euro.

Dieser Strafvorgang wiederholt sich mit jedem "Impfstichtag". Das Gesetz schiebt aber auch Ärzten, die falsche Ausnahme-Atteste ausstellen, einen Riegel vor: Es gibt eine "Verwaltungsstrafbestimmung" mit einem Strafausmaß von bis zu 3.600 Euro für sie. Überraschend: Haft für Impfverweigerer ist keine geplant. "In keinem Verfahren wird eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt", heißt es vom Sozialministerium.