Am Montag um Mitternacht trat die neue Verordnung in Kraft. 101.174 Personen befanden sich in Quarantäne, sie mussten sich krankschreiben lassen oder in die Arbeit zurückkehren. Über rechtliche Aspekte am Arbeitsplatz herrscht noch Unklarheit. Die Arbeiterkammer klärt auf:
Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass Infizierte durchgehend die Schutzmaske tragen. Bei Verweigerung droht eine Geldstrafe von bis zu 1.450 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 2.900 Euro.
Ja, gekündigt werden kann auch ohne Angabe von Gründen. Bei Verweigerung der Corona-Maßnahmen wäre sogar eine fristlose Entlassung möglich.
Nein. Wer die Maske korrekt trägt, verhält sich im Sinne der Verordnung. Doch auch bei nicht korrektem Tragen der FFP2- Maske wäre der Zusammenhang nur schwer zu beweisen.
Auch dann ist der Dienst anzutreten, ansonsten droht eine Kündigung. Verstöße können aber (anonym) beim Gesundheitsamt gemeldet werden
Nein. Wer vom Arzt krankgeschrieben wird, bleibt für die Dauer der Krankmeldung zu Hause.