Österreich

Gefängnis-Insassen erhalten noch Traumzinsen

Heute Redaktion
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Die "Rücklage" der Häftlinge in österreichischen Gefängnissen wirft immerhin 3,11 Prozent Zinsen ab. Ein Prozentsatz, von dem Sparer heutzutage nur noch träumen dürfen.

Im Gefängnis müsste man sitzen...,um solche Zinsen zu ergattern: Denn Straftäter in heimischen Haftanstalten erhalten 3,11 % am Rücklagenkonto. Dort wird, für die Dauer der Haftzeit, ein fixer Teil der Arbeitsvergütung der Insassen für die Zeit nach der Entlassung geparkt.

0,1 vs. 3,11 Prozent

Der normale Sparer kann von solchen Zinsen freilich nur träumen: 0,01 bis 0,5 Prozent bei langer Bindung (Anm.: bei ausländischen Banken bis zu 1,1 %) sind in der Regel das Maximum. Und: 3,11 % liegt weit über der Inflationsrate.

Nationalrat und der aktive Justizwachebeamte Christian Lausch (FP) kann dies nicht nachvollziehen: "Das ist gegenüber der Bevölkerung unfair. Und es handelt sich dabei immerhin um Steuergeld. Das Steuergeld sollte man nicht Straftätern in österreichischen Gefängnissen nachwerfen."

Das sagt Justizministerium

Laut Justizministerium sei die "Rücklage" keine klassische Anlageform und gesetzlich geregelt. Zudem sei das Wort "Rücklage" ein wenig missverständlich: "Es wird die Hälfte der Arbeitsentlohnung des Insassen monatlich auf ein Konto gebucht und diese nicht ausbezahlte Arbeitsentlohnung wird dann am Ende der Haft an den Insassen ausgezahlt, um ihm eine chancenreichere Integration in die Gesellschaft zu ermöglichen.

Verglichen mit der Lebenssituation in Freiheit wäre das so, als ob ein Arbeitnehmer pro Monat nur die Hälfte seines Monatslohnes ausbezahlt bekommt und nach einer vereinbarten Zeitdauer, sagen wir etwa nach zwei Jahren, bekommt er, die für die gesamte Zeitdauer nicht ausbezahlte zweite Hälfte seines Monatslohnes auf einmal ausbezahlt.

Die Frage, die sich hier also stellt, wie wäre diese 2. Hälfte des Monatslohns zu verzinsen gewesen, da ja der Anspruch auf den gesamten Monatslohn jeweils spätestens zum Monatsende besteht und die Lohnforderung daher ab diesem Zeitpunkt fällig ist und bei Auszahlung zu einem späteren Zeitpunkt daher ein entsprechender Anspruch auf Verzinsung hier besteht", so eine Sprecherin des Ministeriums.

Der Strafvollzug hat dafür laut Justizministerium folgende Lösung gefunden: Die entsprechende gesetzliche Regelung sieht also vor, dass die sogenannte „Rücklage" der Insassen um jenen Prozentsatz angehoben („verzinst") wird, der der jeweiligen

Erhöhung der Vergütung für die Arbeit der Insassen entspricht. Die Arbeitsvergütung wird jährlich entsprechend dem von der Statistik Austria errechneten Tariflohnindex erhöht.