Österreich

Jäger erschoss zwei Hunde: 1.200 Euro Strafe

Heute Redaktion
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Bild: Fotolia

Der Mann hatte laut seinen Angaben beide Tiere mit einem Schuss getötet. Er wurde wegen Tierquälerei und Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe verurteilt.

Der Vorfall ereignete sich bereits vor knapp einem Jahr in der Oststeiermark. Der 69-Jährige war angeblich mehrmals auf die beiden Hunde aufmerksam gemacht worden. Laut den Angaben des Angeklagten sollen die Tiere seit Tagen in der Gegend gewildert haben.

Die Besitzer der Hunde konnte er nicht ausfindig machen. Wie sich herausstellte, waren die Vierbeiner rund 15 Kilometer von ihrem zu Hause entfernt. Als der Jäger die Tiere selbst sah, wie sie auf einem Feld einen Hasen jagten, griff er zum Gewehr.

"Tausen-Gulden-Schuss"

Der 69-Jährige erledigte den Schäfermischlingshünding und den Dackelspitz mit nur einem einzigen Schuss. Der Mann bezeichnete seinen Treffer als "Tausend-Gulden-Schuss" und fühlt sich nicht schuldig. "Ich habe nur auf den größeren Hund gezielt, den kleineren habe ich gar nicht wahrgenommen. Der große war sofort tot, der andere ist noch zwei Mal in die Luft gesprungen", wird der Angeklagte vom orf.at zitiert.

Die Staatsanwaltschaft sah den Mann nicht im Recht und verurteilte ihn wegen Tierquälerei und Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 1.200 Euro. Den beiden Hundebesitzern muss er 400 Euro an Schadenersatz und Schmerzensgeld zahlen.

Steiermärkisches Jagdgesetz: § 60 - Wild jagende Hunde und im Wald jagende Katzen

(1)Hunde, die abseits von Häusern, Wirtschaftsgebäuden, Herden und Wegen Wild jagend angetroffen werden, und im Wald jagende Katzen, dürfen von der Jagdausübungsberechtigten/vom Jagdausübungsberechtigten oder vom beeideten Jagdschutzpersonal oder von mit schriftlicher Erlaubnis versehenen Jagdgästen getötet werden. In der Zeit vom 15. September bis 15. März jedoch nur bei konkreter Gefährdung des Wildes, insbesondere im Bereich von Fütterungsanlagen und Einstandsgebieten.

Der Angeklagte kündigte sofort volle Berufung an. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

"Tötung unverzüglich melden"

Übrigens: Laut dem Steiermärkischen Landesgesetz Paragraph 60 ist der/die Jagdausübungsberechtigte dazu verpflichtet, "die Tötung eines Hundes oder einer Katze unverzüglich der nächsten Dienststelle der Bundespolizei anzuzeigen. Ferner ist die/der Jagdausübungsberechtigte verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass Kadaver von Hunden und Katzen, die von ihr/ihm oder ihrem/seinem Jagdschutzpersonal getötet wurden, vorschriftsmäßig unschädlich beseitigt werden."

Und: Hundebesitzerinnen/Hundebesitzer, die ihre Hunde im fremden Jagdgebiet wiederholt herumstreifen lassen, machen sich einer Übertretung schuldig. (wil)