Österreich

Jihadist in Graz nach Beschwerde wieder in Haft

Heute Redaktion
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Ende November fasste die Polizei bei einer Großrazzia in Wien, Linz und Graz 13 mutmaßliche IS-Jihadisten. Acht Männer saßen in U-Haft, gegen die anderen fünf wurde und wird ermittelt. Nach und nach mussten einige aber wieder freigelassen werden. Jetzt wurde ein Verdächtiger auf Beschwerde der Staatsanwaltschaft Graz hin aber neuerlich verhaftet.

Ende November fasste die Polizei bei einer gegen die anderen fünf wurde und wird ermittelt. Nach und nach mussten einige aber wieder freigelassen werden. Jetzt wurde ein Verdächtiger auf Beschwerde der Staatsanwaltschaft Graz hin aber neuerlich verhaftet.

Die Staatsanwaltschaft Graz hatte Beschwerde gegen die Entlassung eines Verdächtigen eingelegt, wie interne Quellen "Heute" bestätigten. Das Oberlandesgericht Graz gab der Beschwerde statt. Mittwochvormittag fand die neuerliche Verhaftung statt.

Derzeit sind somit insgesamt fünf der ehemals 13 mutmaßlichen IS-Jihadisten in Haft. Die Männer sind 22, 24, 27, 33 und 43 Jahre alt und sitzen in Graz und Wien in U-Haft. Der Hauptbeschuldigte ist der 33-jährige Mirsad O., der noch in Wien sitzen soll. Ebenfalls in Wien saßen ein zweiter 33-Jähriger sowie die beiden 22-Jährigen, der 24-Jährige und der 27-Jährige sein. Sie wurden nach Graz ins Landesgericht überstellt.
In Graz wurde über zwei Männer im Alter von 43 bzw. 46 Jahren die U-Haft verhängt. Vier Männer im Alter von 21 bis 32 Jahren waren zwar in Graz festgenommen worden, wurden aber nach der Haftverhandlung wieder auf freien Fuß gesetzt. Einer dieser ist jener mutmaßliche Jihadist, der Mittwochvormittag wieder "einkassiert" wurde.

Das wird den mutmaßlichen IS-Jihadisten vorgeworfen:

 

Verdacht der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung (Paragraf 278b Absatz 2)

 


Verdacht der Terrorismusfinanzierung (Paragraf 278d Absatz 1 Ziffer 8):

"Wer Vermögenswerte mit dem Vorsatz bereitstellt oder sammelt, dass sie, wenn auch nur zum Teil, zur Ausführung einer strafbaren Handlung, die den Tod oder eine schwere Körperverletzung einer Zivilperson oder einer anderen Person, die in einem bewaffneten Konflikt nicht aktiv an den Feindseligkeiten teilnimmt, herbeiführen soll, wenn diese Handlung aufgrund ihres Wesens oder der Umstände darauf abzielt, eine Bevölkerungsgruppe einzuschüchtern oder eine Regierung oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen zu nötigen, verwendet werden, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen."

 

Verdacht der Aufforderung zu terroristischen Straftaten und Gutheißung terroristischer Straftaten (Paragraf 282a Absatz 1 und 2)

 


Verdacht der verbotenen Unterstützung von Parteien bewaffneter Konflikte (Paragraf 320 Absatz 1 Ziffer 2)