Wien
Jurist: Gastro-Liste rechtlich nicht ganz einwandfrei
Seit Montag gilt in Wiens Lokalen die Registrierungspflicht. Laut einem Juristen sei die Regelung juristisch nicht ganz einwandfrei, aber sinnvoll.
Wer in Wien ein Lokal besuchen will, muss am Eingang seine Daten, wie Vorname, Nachname, Telefonnummer und E-Mail-Adresse eintragen. Diese werden für vier Wochen gespeichert. Mit dieser Regelung soll die Nachverfolung von Kontaktpersonen bei einer Corona-Infektion im gastronomischen Betrieb erleichtert werden.
Laut dem Verfassungsrechtler Bernd Christian Funk ist die Regelung rechtlich nicht zu 100 Prozent einwandfrei, im Kampf gegen eine Ausbreitung des Virus aber sinnvoll.
Auf der juristischen Seite fehlt dem Verfassungsrechtler in der entsprechenden Verordnung der Stadt die gesetzliche Grundlage für eine verpflichtende Gästeregistrierung, wie er gegenüber "ORF Wien" betont: "Die Verordnung will das haben, aber eine andere Frage ist es, ob die Verordnung ihrerseits vom Gesetz gedeckt ist, und diese gesetzliche Grundlage sehe ich nicht", so Funk. Das bedeutet, dass weder Wirt noch Gast laut dem Juristen verpflichtet sind, die Daten zu erheben bzw. bekanntzugeben.
Stadt beruft sich auf Epidemiegesetz
Sehr wohl muss der Gastronom aber seiner Auskunftspflicht nachkommen, wenn die Gesundheitsbehörde die Daten aufgrund eines Infektionsgeschehens anfordert. Diese Auskunftspflicht ist im Epidemiegesetz verankert. Darauf beruft sich auch die Stadt, die betont, dass die Verordnung als Empfehlung im Kampf gegen die Pandemie zu sehen ist und nicht als Verpflichtung. Im Prinzip gibt es nur eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde.